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Neue Regeln für Corona-Tests: Was jetzt gilt

Das müssen ArbeitnehmerInnen beachten, wenn sie einen Corona-Test machen wollen/müssen
Bis August 2021 gelten klare Regeln, wenn sich ArbeitnehmerInnen auf Coronaviren testen lassen
 
Um die heimischen Arbeitsplätze noch sicherer zu machen sowie weitere Lockdowns zu verhindern, haben sich die Sozialpartner und die IV in einem General-Kollektivvertrag auf klare Regeln für Corona-Tests für Beschäftigte geeinigt. 
 
Die Regeln gelten bis Ende August 2021 und zwar für alle ArbeitnehmerInnen, für deren Arbeitgeber die WKO KV-fähig ist - also für einen Großteil der Beschäftigten. 
 
  • Wer einen negativen Corona-Test für die Ausübung seines Berufs braucht, der kann sich ab sofort auch während der Arbeitszeit testen lassen. Die betroffenen Beschäftigten müssen dafür von ihrem Arbeitgeber freigestellt werden und bekommen in dieser Zeit auch ihren Lohn bzw. ihr Gehalt wie gewohnt weiterbezahlt. Wichtig: Wer in Kurzarbeit ist, ist davon ausgenommen!
  • Kann der Test nicht im Betrieb durchgeführt werden, dann sollten sich Beschäftigte am besten vor Dienstbeginn bzw. nach Dienstende bei einer Teststation untersuchen lassen – diese Wege gelten als Arbeitszeiten, sind also Teil des Dienstes.
  • Die Termine des Tests müssen mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden. Sind Selbsttests möglich, können diese genutzt werden. 
  • ​ArbeitnehmerInnen dürfen wegen der Teilnahme an einem Test und auch nach einem positiven Testergebnis weder entlassen noch gekündigt oder anders benachteiligt werden. 
  • Wer in seinem Beruf eine Maske tragen muss, der kann sich künftig nach drei Stunden eine Masken-Auszeit von mindestens zehn Minuten nehmen. 
Mehr dazu auf der Website des ÖGB.
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