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Arbeitszeit Neu: Alle Infos

ARBEITSZEITGESETZ NEU. Die von ÖVP, FPÖ und NEOS beschlossenen Änderungen der Arbeitszeit haben massive Auswirkungen auf Gesundheit, Freizeit und Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für sie gibt es in diesem Gesetz keine einzige Verbesserung,

Die wichtigsten Infos

Ausweitung auf 12 Stunden täglich und 60 Stunden pro Woche

Mit dem neuen Gesetz bleibt nur die in der EU-Arbeitszeitrichtlinie angeführte Grenze von durchschnittlich 48 Stunden innerhalb von 17 Wochen als Schutzmechanismus bestehen. Das bedeutet die Einführung einer dauerhaften 48- Stunden-Woche mit wochenlangen Spitzenzeiten von 60 Stunden pro Woche. Auch Lehrlinge über 18 Jahre sind davon betroffen. Dazu kommt, dass sogar von SchwerarbeiterInnen dauerhaft 12-Stunden-Tage verlangt werden können. Diese sind mit gesundheitlichen Risiken verbunden. Außerdem erhöhen sich die tatsächlichen Einsatzzeiten bei Pendlern durch unbezahlte Pausen samt An- und Abreise zum Arbeitsort auf bis zu 15 Stunden pro Tag, im Tourismus auf Grund der Teildienstregelung auf bis zu 18 Stunden.

Ausweitung der höchstzulässigen Jahresarbeitszeit

Bei erhöhtem Arbeitsbedarf darf nun die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Wöchentlich sind nicht mehr als 20 Überstunden zulässig.
Somit ist eine Wochenarbeitszeit von 60 Stunden möglich. Die Tagesarbeitszeit darf künftig 12 Stunden betragen. Nicht eingerechnet sind hier Pausen und Fahrtzeiten von und zur Arbeit. Das bedeutet, dass bisher bis zu 320 Überstunden pro Jahr zulässig waren (52 Wochen x 5 Überstunden + 60 Überstunden). Zukünftig erhöht sich das auf 416 (52 Wochen x 8 Überstunden). Das widerlegt somit auch die Behauptung, dass „niemand mehr arbeiten muss.“

Bestehende Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen

Schon jetzt ist es über kollektivvertragliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen möglich, bei Vorliegen eines größeren Arbeitsbedarfes die Arbeitszeit zu erhöhen. Mit den derzeit geltenden Regelungen ist es noch nie dazu gekommen, dass ein Auftrag nicht hätte abgearbeitet werden können. Sowohl auf KV- wie auch auf Betriebsebene kam es zu sozialpartnerschaftlichen Lösungen.
Dennoch wird nun massiv in dieses ArbeitnehmerInnenrecht eingegriffen. Betriebsvereinbarungen und arbeitsmedizinische Überprüfungen werden nicht mehr möglich sein. Damit kommt es zu Kürzungen von Zuschlägen, zu gesundheitlichen Risiken und es gibt
keine Mitbestimmung der ArbeitnehmervertreterInnen.
Bestehende Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträge, in denen die Mitbestimmung bei Arbeitszeit, Zuschlägen und Zeitverbrauch geregelt sind, werden in Zukunft nicht mehr möglich sein. Mit der Streichung des § 7 Abs. 4 im Arbeitszeitgesetz sind Betriebsvereinbarungen für den 12- Stunden-Tag nicht mehr notwendig.
Hier wird per Gesetz der Schutz für ArbeitnehmerInnen durch die Betriebsräte im Betrieb und durch die KV-Partner abgeschafft. In bisherigen Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen wurden Zuschläge, Freizeitverbrauch und Zeitraum geregelt. Dies führte in der Praxis immer zu branchenbedingten besseren Bedingungen, als es nun im
Gesetz allgemein geregelt sein wird.

„Freiwilligkeitsgarantie”

In der Praxis gibt es keine Freiwilligkeit für ArbeitnehmerInnen, zusätzliche Überstunden abzulehnen. Ebenso wenig gibt es die freie Entscheidung, geleistete Überstunden abzubauen, wenn der Arbeitnehmer dies möchte. Darüber hinaus sind auch „freiwillig“ geleistete überlange Arbeitszeiten auf Dauer gesundheitsschädlich.
Das Arbeitszeitgesetz wurde bisher nicht umsonst auch als ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
gewertet.

Diskriminierungsschutz bei Ablehnen von Überstunden

ArbeitnehmerInnen dürfen aufgrund der Ablehnung der elften und zwölften Stunde insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung nicht benachteiligt werden. Sollten ArbeitnehmerInnen deswegen gekündigt werden, können sie die
Kündigung innerhalb von zwei Wochen bei Gericht anfechten.
Fälschlicherweise wird von Seiten der ÖVP/FPÖ von einem Kündigungsschutz gesprochen.
Das ist schlichtweg falsch. In der Praxis wird der/die ArbeitnehmerIn zunächst gekündigt, womit das Arbeitsverhältnis beendet ist. Der/die ArbeitnehmerIn hat nur die Möglichkeit, über das Gericht feststellen zu lassen, ob ein verpöntes Kündigungsmotiv vorliegt, weil er/sie
benachteiligt wurde. Im besten Fall wird die Kündigung Monate bis Jahre später für rechtsunwirksam erklärt. Da Kündigungen in Österreich nicht begründet werden müssen, ist diese Regelung kein Schutz für ArbeitnehmerInnen. Vor allem die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber lässt nur in Ausnahmefällen Freiwilligkeit zu, da
bei mehrmaliger Ablehnung von Überstunden prinzipiell immer langfristige Folgen bei Beförderungen oder Rationalisierungsmaßnahmen zu erwarten sind.

Übertragung von Zeitguthaben/mehrere Durchrechnungszeiträume

Der Gesetzesvorschlag sieht nicht vor, wie lange Zeitguthaben mitgenommen werden können. Das bedeutet, dass sie am Ende des Durchrechnungszeitraumes nicht ausgezahlt werden müssen. Die neue Regelung sieht auch keine Möglichkeit für den/die Beschäftigte/n vor, ein erarbeitetes Zeitguthaben nach eigenen Bedürfnissen zu konsumieren.

Gleitzeit

Bei „freiwilligen“ Überstunden (ohne Anordnung des Arbeitgebers) – und diese werden die Praxis sein – fallen bei Gleitzeitvereinbarungen die Überstundenzuschläge für die elfte und zwölfte Stunde weg.
Darüber hinaus sieht die neue Regelung keinerlei Rechte auf einseitigen Verbrauch ganzer
Zeitausgleichstage oder Freizeitblöcke durch den/die ArbeitnehmerIn vor.

Verkürzung der Ruhezeit in der Gastronomie

Auch im Tourismus gab es bisher – aber mit Kollektivvertrag zum Schutz der ArbeitnehmerInnen - schon die Möglichkeit, die Ruhezeit in Saisonbetrieben zu verkürzen und Zeitguthaben anzusparen. Nun soll dies generell möglich werden. Gerade in einer körperlich
auch anstrengenden Branche ist eine derartige Verkürzung der Ruhezeiten in Verbindung mit der Erhöhung auf 12 Stunden, Teildiensten und dem täglichen Pendeln von und zur Arbeit eine
massive Verschlechterung für die Beschäftigten, welche Einsatzzeiten von bis zu 18 Stunden täglich ergeben kann.

Arbeit an vier Sonn- und Feiertagen

Diese Ausnahmeregelung soll nicht pro Betrieb, sondern pro Beschäftigtem/r gelten. Somit ist es bei einer entsprechenden Belegschaftsgröße möglich, das ganze Jahr über durchgehend den Betrieb an Sonn- und Feiertagen offen zu halten.

Leitende Angestellte

Die bisher geltenden Ausnahmeregelungen für leitende Angestellte sollen nun deutlich ausgeweitet werden. Nunmehr soll bei bestimmten Voraussetzungen auch die 3. Führungsebene einbezogen werden. Dies stellt in jedem Fall eine deutliche Ausweitung der vom gesamten Arbeitszeitrecht ausgenommenen Personen dar, gerade auch, weil die Bestimmung unkonkret bleibt und damit eine Rechtsunsicherheit auslöst. Dies wird zu
Streitfällen führen, welche vor dem Arbeits- und Sozialgericht landen werden.


12-Stunden-Tag und 60-Stunden-Woche: Hotline zu Arbeitszeitfragen


Viele Beschäftigte sind verunsichert: Sie fürchten zu Recht, dass sie dank der Pläne der Regierung bald 12 Stunden am Tag bzw. 60 Stunden in der Woche arbeiten müssen.
Deshalb hat der ÖGB eine Telefon-Hotline eingerichtet..
ArbeitsrechtsexpertInnen bieten dort unkompliziert Beratung, Unterstützung und Hilfe.

HOTLINE 0800 22 12 00 60

Beratungszeiten MO-DO von 9 bis 18 Uhr, FR von 9 bis 16 Uhr
 

  • Unbezahlte Überstunden?
  • Zeitausgleich 1:1 ohne Zuschläge?
  • Mehr als 10 Stunden bei Gleitzeit?
  • Nichts zum Mitreden beim Dienstplan?
  • Ärger über 12-Stunden-Tag und 60-Stunden-Woche?
  • Dein Arbeitsalltag mit 12-Stunden-Tagen bzw. 60-Stunden-Wochen

Unsere Hotline steht allen ArbeitnehmerInnen zur Verfügung, wenn gewünscht, auch anonym.

Alle infos unter https://www.neinzum12stundentag.at und in der Bau-Holz-Zeitung.

 

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