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Sozialpartner einigen sich auf neuen Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen

Regelungen zu Maskentragen in Betrieben und Anti-Diskriminierung von positiv Getesteten geben Rechtssicherheit und schützen ArbeitnehmerInnen
Nachdem der bisherige Generalkollektivvertrag mit Ende August ausgelaufen ist, haben sich die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung auf einen neuen General-KV geeinigt. Er gilt rückwirkend ab 1. September und läuft am 30. April 2022 aus. Der neue General-KV regelt das Maskentragen in Betrieben und stellt außerdem klar, dass positiv getestete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden dürfen. 
 
 Die Eckpunkte des Generalkollektivvertrags:
  • ArbeitnehmerInnen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, dürfen diese nach drei Stunden für mindestens zehn Minuten abnehmen.
  • Der Anordnung des Arbeitgebers, eine Maske zu tragen, muss bei Nachweis des 3G-Status nicht Folge geleistet werden.
  • Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber zur Ermittlung der Daten zum 3-G-Status ermächtigt.
  • ArbeitnehmerInnen dürfen aufgrund eines positiven Covid-19-Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. 
  • Bestehende Regelungen, etwa in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt. 
 
ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian:
„Die vierte Corona-Welle rollt unaufhaltsam auf uns zu, für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rückt das ersehnte Ende des dauerhaften Maskentragens damit weiter in die Ferne. Umso wichtiger war es uns, den Rechtsanspruch auf die Pause von der Maske, der auch bei etwaigen zukünftigen verschärften gesetzlichen Maßnahmen betreffend NMS gilt, erneut zu fixieren. Diese Erleichterung haben die Betroffenen nach mehr als einem Jahr ständigen Maskentragens verdient.“ 
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