GBH

Was muss ich meinem Chef sagen und was nicht?

Was muss ich dem Arbeitgeber über mich sagen?

Der Arbeitgeber braucht die grundlegenden Daten zu deiner Identität. Dazu gehören Adresse und Sozialversicherungsnummer. Auch eine Ausweiskopie darf er verlangen.

Auskunft über Religion, Weltanschauung, Mitgliedschaften

In Personalaufnahmebögen oder bei Bewerbungsgesprächen wird oft nach Religionsbekenntnis, Mitgliedschaft bei Vereinen, politischer Einstellung etc. gefragt. Dazu brauchst du aber keine Auskunft geben, denn das ist Privatsache und hat mit der Arbeit nichts zu tun.

Ausnahme

In so genannten Tendenzbetrieben sind Fragen dieser Art zulässig. Zum Beispiel: Wenn du bei einer politischen Partei arbeiten willst, kannst du nach der Mitgliedschaft bei anderen Parteien befragt werden. Bei der Bewerbung in einer kirchlichen Einrichtung kann die Konfession thematisiert werden.

Diskriminierung verboten!

Unsachliche Diskriminierungen, z.B. wegen Weltanschauung oder Religion sind jedenfalls bei allen Arbeitgebern verboten.

Auskunft über Familienstand, Kinderwunsch, Schwangerschaft?

Fragen nach dem Familienstand (verheiratet, geschieden, verwitwet), ob du in einer Partnerschaft lebst, Kinder hast oder dir welche wünschst, müssen nicht beantwortet werden, weil sie eindeutig deine Persönlichkeitsrechte berühren. Nur wenn du eine Pflegefreistellung brauchst, musst du nachweisen, dass du nahe Angehörige (Kinder, PartnerIn) hast, die Betreuung und Pflege benötigen.

Was die Frage nach einer Schwangerschaft betrifft, gibt es eine umfassende Rechtsprechung. Diese Frage gilt in unserer Rechtsordnung als so verpönt, dass sie sogar absichtlich falsch beantwortet werden darf, ohne dass es Sanktionen geben darf!

Frage nach Vorstrafen

Eine Standardfrage: Ob man vorbestraft sei. Hier braucht man nur Auskunft geben, wenn es einen Zusammenhang zwischen dem Job und dem begangenen Delikt geben könnte und angenommen werden muss, dass der Arbeitnehmer nicht vertrauenswürdig ist. Ein Beispiel wäre jemand, der wegen Betrugs oder Untreue verurteilt ist und als Bankangestellter arbeiten möchte.

Fragen nach der Gesundheit

Fragen nach Krankheiten sind nur zulässig, wenn diese eine Gefahr für die Gesundheit von KollegInnen oder KundInnen sein könnten, z.B. eine offene TBC. Wird ein ärztliches Attest verlangt, darf in diesem nur stehen, ob man für eine konkrete Tätigkeit geeignet ist oder nicht. Sollte ein Betriebsarzt Untersuchungen durchführen, ist übrigens auch er an die ärztliche Schweigepflicht gebunden.

Explizit verboten...

... nach § 67 Gentechnikgesetz ist es verboten, dass ein Arbeitgeber Gen-Analysen oder Körpersubstanzen von dir verlangt. Es gibt auch keinerlei Grund, im Laufe des Bewerbungsprozess Blut- oder Urinproben abzugeben.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Grundsätzlich verboten ist alles, was die Menschenwürde verletzt, z.B. Videoüberwachung auf der Toilette oder in Umkleidekabinen. Andere Überwachungen, die die Menschenwürde zwar nicht verletzen, aber dennoch berühren (z.B. Videoüberwachung bei Ausgängen), dürfen in Betrieben mit einem Betriebsrat nur nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung durchgeführt werden. Wenn es keinen Betriebsrat gibt, muss jede/r einzelne ArbeitnehmerIn zustimmen. Dabei muss konkret bekannt sein, wo genau Kameras sind und was genau gefilmt wird. Zusätzlich ist eine Genehmigung der Datenschutzkommission nötig.

Privat telefonieren und surfen am Arbeitsplatz

Bezahlt wird man fürs Arbeiten – umfangreiches privates Internetsurfen und Telefonieren ist in den meisten Betrieben unerwünscht und nicht gestattet. Kurze, wichtige Telefonate dürfen aber nicht verboten werden. Wenn du deine Arbeitskraft den ganzen Tag zur Verfügung stellst, muss gewährleistet sein, dass du kurze, wichtige Dinge trotzdem erledigen kannst, z.B. einen Arzttermin vereinbaren oder überprüfen, ob das Kind von der Schule heimgekommen ist.

Private E-Mails am Arbeitsplatz

Liegt keine betriebsinterne Regelung über den E-Mail-Verkehr vor, dann ist eine private E-Mail-Nutzung im Sinne einer maßvollen Nutzung, d.h. in geringem Umfang und je nach betrieblicher Übung erlaubt.
Private E-Mails dürfen vom Arbeitgeber nicht gelesen werden!

Aber auch die Einsichtnahme in dienstliche E-Mails berührt ohne vorherige Ankündigung des Arbeitgebers die Menschenwürde!

Die Gewerkschaft Bau-Holz in
den Bundesländern...

GBH-Landeskonferenz Wien

Wann3. April 2024 WoWien

GBH-Landeskonferenz Vorarlberg

Wann13. April 2024 WoFeldkirch

GBH-Landeskonferenz Tirol

Wann20. April 2024 WoAbsam
GBH und Social Media