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Sind Dienstvertrag und Dienstzettel das selbe?

Der Dienstzettel hat die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag zu beinhalten.

Sofort nach Beginn eines Dienstverhältnisses muss der Arbeitgeber der ArbeitnehmerIn einen Dienstzettel aushändigen. Dieser hat die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag zu beinhalten:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers und der ArbeitnehmerIn
     
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
     
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen das Ende desselben
     
  • Dauer der Kündigungsfrist und Kündigungstermine
     
  • Arbeitsort
     
  • vorgesehene Verwendung
     
  • vereinbarte Normalarbeitszeit
     
  • Bezeichnung des anzuwendenden Kollektivvertrages
     
  • Einstufung laut Kollektivvertrag
     
  • Lohn
     
  • Fälligkeit des Entgeltes
     
  • Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes
     
  • Bekanntgabe des Ortes, an welchem Einsicht (Kopiermöglichkeit) in die geltenden Betriebsvereinbarungen genommen werden kann.

Diese Verpflichtung besteht dann nicht, wenn ein schriftlicher Dienstvertrag existiert, welcher all diesen Anfordernissen entspricht.
Auch freie DienstnehmerInnen haben Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzettels.

Bei Fragen stehen dir die KollegInnen in den GBH-Landesorganisationen gerne zur Verfügung!
 

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