GBH

Welche Ruhezeiten stehen mir zu?

Ruhepausen:

Wird an einem Tag mehr als 6 Stunden gearbeitet, gebührt eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde. Über diese Pause kann der/die ArbeitnehmerIn frei verfügen.

Ist es im Interesse der ArbeitnehmerInnen gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden.
Eine andere Teilung der Ruhepause aus diesen Gründen kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann das Arbeitsinspektorat eine andere Teilung zulassen.
Ein Teil der Ruhepause muss aber zumindest zehn Minuten betragen.

Ruhezeiten:

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den ArbeitnehmerInnen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Kollektivvertrag die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzen.

Die ArbeitnehmerInnen haben außerdem in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe).

Werden ArbeitnehmerInnen nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt - arbeiten sie also zum Beispiel am Sonntag -, haben sie in jeder Kalenderwoche anstelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe), wobei diese Ruhezeit einen ganzen Wochentag zu umfassen hat.

Leisten ArbeitnehmerInnen ausnahmsweise innerhalb von 36 Stunden vor Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche - also während ihrer wöchentlichen Ruhezeit - Arbeit, haben sie in der nächsten Woche Anspruch auf Ersatzruhe im Ausmaß dieser Arbeitsleistung.

Sowohl im Bereich der Ruhepausen als auch der Ruhezeiten gibt es viele Sonder- bzw. Ausnahmeregelungen. Informationen dazu erhält man beim Betriebsrat oder in der GBH-Landesgeschäftsstelle!
 

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