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Meine Lehre - Arbeitszeit und Schulzeit?

Während der Lehre muss ein Lehrling auch die Berufschule besuchen. Dafür gelten jedoch bestimmte Regeln, damit der Lehrling sowohl die Ausbildung im Betrieb als auch die schulische Ausbildung unter einen Hut bringt:


Um die Berufsschule zu besuchen, ist dem Lehrling frei zu geben. Für die Unterrichtszeit wird die Lehrlingsentschädigung weiterbezahlt.

Die Unterrichtszeit (einschließlich Pausen, jedoch ohne Mittagspause) wird auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit angerechnet.

Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens acht Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig.
Beträgt die Unterrichtszeit weniger als acht Stunden, ist eine Beschäftigung nur insoweit zulässig, als die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreiten. 

Besucht der Lehrling eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule, darf er während des tatsächlichen Besuchs des Lehrganges bzw. der saisonmäßigen Berufsschule nicht im Betrieb beschäftigt werden.

Entfallen ganze Schultage oder Wochen, z.B. auf Grund von Semesterferien oder schulautonomen Tagen, besteht für den Lehrling die Verpflichtung, im Betrieb zu arbeiten.

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