GBH

Wann kann ich die Schlechtwetterregelung in Anspruch nehmen?

Betriebe, die unter den Geltungsbereich gem. § 1 Abs. 1 des Bauarbeiter- Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 (BSchEG) fallen, können unter bestimmten Voraussetzungen bei der BUAK um Schlechtwetterentschädigung ansuchen.

Wann besteht Schlechtwetter nach dem BSchEG?

arbeitsbehindernde atmosphärische Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost und Hitze) sind so stark oder so nachhaltig, dass die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeit den ArbeitnehmerInnen nicht zugemutet werden kann oder
die Folgewirkungen dieser arbeitsbehindernden atmosphärischen Einwirkungen die Arbeit so erschweren, dass die Aufnahme und Fortsetzung der Arbeit technisch unmöglich ist oder den ArbeitnehmerInnen nicht zugemutet werden kann.

Die Kriterien im Detail

Mehr zur Schlechtwetterregelung

 

 

 

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