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AK Klein: Jetzt Chance im Kampf gegen Lohndumping nutzen!

Bundesrat blockiert – nun müssen dringend notwendige Verbesserungen beim Lohn-und Sozialdumpinggesetz vorgenommen werden.
Mit der heutigen Blockade des neuen Lohn- und Sozialdumpinggesetzes (LSD-BG) im Bundesrat tut sich für AK Direktor Christoph Klein „ein Zeitfenster auf, um dringend notwendige Verbesserungen vorzunehmen.“ Und weiter: „Ich hoffe sehr, dass es noch zu Anpassungen im Sinne der Gerechtigkeit für ArbeitnehmerInnen und für korrekte Arbeitgeber kommt.“ Die AK ortet insgesamt vier Punkte, die noch dringend repariert werden müssten: 
 
- Für die nachgewiesene Unterentlohnung gibt es je nach Gesamtsumme des vorenthaltenen Entgelts gestaffelte Strafen bis zu einer Höchststrafe von 400.000 Euro. Dieser Höchstrahmen gilt aber nur bei vorsätzlicher Ausbeutung in einem krassen Ausmaß: Die Entlohnung muss hier mehr als 40 Prozent unter dem kollektivvertraglichen Mindestlohn liegen! „Aus unserer Sicht rechtfertigt auch ein 30 prozentiger Lohnraub die mögliche Anwendung des Höchstrahmens (der von der Strafbehörde ja ohnehin nur in angemessenem Verhältnis zu Schaden und Schuld ausgeschöpft werden darf)“, sagt AK Direktor Christoph Klein. 
 
- Die Behörde hat den Höchstrahmen der Strafen, den sie anwendet, jeweils um eine Stufe zu senken (je nach Schadenshöhe von höchstens 250.000 auf höchstens 100.000 Euro bzw. von höchstens 100.000 auf höchstens 50.000 Euro), wenn der Arbeitgeber im Strafverfahren umfassend zur Aufklärung beiträgt. Der Grundgedanke („tätige Reue“) ist völlig in Ordnung, aber höchst unvollständig ausgeführt: Der Arbeitgeber kommt auch dann in den Genuss des milderen Strafrahmens, wenn er zwar zur Aufklärung des Lohndumpings beiträgt, aber seinen unterentlohnten Beschäftigten keinen Cent des vorenthaltenen Lohns nachzahlt! Solange die Ausbeutung (und damit die illegale Konkurrenzierung der guten österreichischen Betriebe) aufrecht bleibt, darf es nicht zur Strafmilderung kommen. 
 
- Mafiöse Arbeitgeber können die Strafrahmen für Lohndumping (Höchststrafe von 50.000, 100.000 oder 250.000 Euro je nach Schadenshöhe; im Extremfall 400.000, siehe oben) relativ leicht vermeiden, indem sie die Kontrolle vereiteln: Sie verwehren z.B. der Kontrollbehörde den Zutritt oder sie weigern sich, die Lohnunterlagen zu übermitteln. Dann wird die Unterentlohnung in der Regel nicht festgestellt werden können, und die höchstmögliche Strafdrohung beträgt nur mehr 40.000 Euro. Das ist so, als könnte sich ein Einbrecher der ihm drohenden Gefängnisstrafe dadurch entziehen, dass er der Polizei die Durchsuchung der Wohnung verweigert, in der er die Beute versteckt hält: Statt Gefängnis würde ihm dann nur mehr eine bescheidene Geldstrafe wegen „Durchsuchungsvereitelung“ drohen. 
Die Arbeiterkammer verlangt, dass in solchen Fällen das bewährte Prinzip der Beugestrafe angewendet wird: Lässt der Arbeitgeber auf nochmalige Aufforderung die Kontrolle zu, übermittelt die Unterlagen usw, bleibt es beim einfachen Strafrahmen. Verhindert er beharrlich die Beweiserhebung zu den bezahlten Löhnen und Sozialabgaben, wird der Strafrahmen mit jedem Tag höher. 
 
- Wenn ausländische Firmen Anlagen liefern, brauchen sie nach der Regierungsvorlage entsandten Arbeitnehmern bei der Montage der Anlage, bei deren Inbetriebnahme, bei Einschulungen und bei Service- und Reparaturarbeiten bis zu drei Monate lang für jede dieser Tätigkeiten (also im Extremfall durchgehend bis zu einem Jahr) keine österreichischen Kollektivvertragslöhne zu zahlen. Diese Ausnahmeregelung („Montageprivileg“) ist nicht nur eine schwer verständliche Dumping-Konkurrenzmaßnahme gegen österreichische Anlagenbau-Unternehmen, sondern auch die Nicht-Umsetzung der europarechtlichen Vorgabe, wonach solche Tätigkeiten nicht länger als einen Monat vom inländischen Lohnniveau ausgenommen sein dürfen. Die Arbeiterkammer verlangt eine europarechtskonforme Regelung. 
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