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ÖGB-Müller: „Streik und Streikteilnahme sind verfassungsrechtlich geschützt“

Entlassungen wegen Streikteilnahme sind rechtswidrig – ÖGB beantwortet wichtigste Fragen zum Arbeitskampf
In der Nacht auf den 11. Februar sind die Kollektivvertragsverhandlungen für die 125.000 Beschäftigten im Sozialbereich erneut gescheitert. Nun folgen erste Warnstreiks, um die Forderung nach der 35-Stunden-Woche durchzusetzen. „Erst, wenn alle anderen Maßnahmen gescheitert sind, greifen Gewerkschaften und ÖGB zum letzten Mittel – zum Arbeitskampf“, erklärt ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller. 
 
Das Recht auf Streik ist in Österreich auch verfassungsrechtlich geschützt, „denn Artikel 11 EMRK garantiert das Recht, Gewerkschaften zu gründen und diesen beizutreten. Zu diesem Recht gehört auch, in wichtigen Fällen Kampfmaßnahmen setzen zu dürfen. Artikel 8 des UN-Sozialpaktes, dem Österreich beigetreten ist, gewährleistet ausdrücklich ein Streikrecht.“
 
 „Streiken ist daher in Österreich erlaubt und auch nicht strafbar“, so Müller. „Entlassungen, die aufgrund der Teilnahme an einem Streik erfolgen, sind rechtswidrig und müssen vom Arbeitgeber letztendlich zurückgenommen werden.“ 
 
Was passiert bei einem Streik? Welche Streikarten gibt es? Bekomme ich während eines Streiks mein Lohn? ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller hat die Antworten. 
 
Was ist ein Streik?
Ein Streik ist das organisierte und planmäßige, kollektive Entziehen der Arbeitskraft, um einen bestimmten Zweck zu erreichen. Das Moment der Kollektivität ist immer dadurch gegeben, dass die Gewerkschaft oder eine andere Ad-hoc-ArbeitnehmerInnengruppe („Wilder Streik“) den Arbeitskampf führt. Ein Streik ist dahingehend die zu Kampfzwecken unternommene gemeinsame Niederlegung der Arbeit durch eine Mehrzahl von ArbeitnehmerInnen. Wie viele daran teilnehmen müssen, ist nicht festgelegt. Es kommt auf den Effekt der Druckausübung an. Eine Entlassung wegen der Teilnahme an einem Streik ist rechtswidrig. 
 
Welche Streikarten gibt es?
Unterschieden wird zwischen einem Abwehrstreik, bei dem sich ArbeitnehmerInnen gegen Verschlechterungen ihrer Arbeitsbedingungen wehren, und einem Angriffsstreik, mit dem Verbesserungen erzwungen werden sollen.
Auch in ihrer Art sind Streiks verschieden. So legen bei einem Generalstreik die Beschäftigten eines Landes die Arbeit nieder, bei einem Vollstreik hingegen sind es die Beschäftigten einer Branche, bei einem Teilstreik nur ein bestimmter Teil der Beschäftigten und bei einem Schwerpunktstreik sind nur bestimmte Betriebe betroffen.
Ein Warnstreik ist zeitlich befristet und soll dem Gegenüber den Ernst der Situation aufzeigen. Bleiben die ArbeitnehmerInnen untätig an ihrem Arbeitsplatz oder blockieren sitzend einen anderen Ort, spricht man von einem Sitzstreik. Wird das Arbeitstempo hingegen verlangsamt und Vorschriften penibel eingehalten, handelt es sich um passive Resistenz. Streiken Beschäftigte nicht im eigenen Interesse, sondern zur solidarischen Unterstützung anderer, ist das ein Solidaritätsstreik.
Eine Betriebsversammlung hingegen ist keine Kampfmaßnahme, sondern eine Informationsveranstaltung der Belegschaft. Daraus können natürlich weitere Maßnahmen entstehen. Weiters können auch Demonstrationen zur Unterstützung des Streiks eingesetzt werden, um etwa auf den überbetrieblichen Charakter der Anliegen hinzuweisen und die Auseinandersetzung für die Öffentlichkeit sichtbar zu machen. Aber demonstrieren ist nicht gleich streiken und umgekehrt. 
 
Bekomme ich während eines Streiks meinen Lohn?
Die Organisation und alles drum herum übernimmt bei einem Streik in der Regel die zuständige Gewerkschaft. Nach Abstimmung mit den Betriebsräten und den Beschäftigten ist auch eine Streikfreigabe des ÖGB-Vorstandes einzuholen. Diese Streikfreigabe ist wichtig. Denn eine der Streikforderungen ist zwar immer auch die volle Lohnzahlung – und diese Forderung wird auch oft durchgesetzt -, weil aber aufgrund der Teilnahme am Streik grundsätzlich kein Entgeltanspruch besteht, springt der ÖGB im Ernstfall mit einer Streikunterstützung ein. Diese Streikunterstützung des ÖGB erhalten nur Gewerkschaftsmitglieder. Sie beträgt pro Woche das 12-Fache des durchschnittlichen Mitgliedsbeitrages der letzten drei Monate. Am Streik teilnehmen können grundsätzlich alle ArbeitnehmerInnen, also Angestellte, ArbeiterInnen und Lehrlinge. Auszunehmen ist die Berufsschule, diese müssen Lehrlinge in jedem Fall besuchen.
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