Arbeit und Hochwasser: Was Beschäftigte jetzt wissen müssen
ÖGB-Arbeitsrechtsexperte klärt auf, was zu tun, wenn der Arbeitsplatz überflutet ist und welche Rechte und Pflichten Beschäftigte haben
Die Unwetter- und Hochwasserlage in weiten Teilen des Landes entspannt sich zunehmend. Tausende Arbeitnehmer:innen sind aber weiterhin von den Auswirkungen der Flutkatastrophe betroffen. ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller beantwortet die wichtigsten Fragen der Betroffenen.
Ist der Arbeitsplatz überflutet und die Produktion steht still bzw. kann dort nicht gearbeitet werden, „müssen Beschäftigte trotzdem an ihren Arbeitsplatz kommen, wenn es ihnen möglich ist. Man muss präsent sein und seine Arbeitsleistung anbieten. Einfach zuhause bleiben geht nicht“, so Müller. Möglich ist auch, telefonisch bzw. elektronisch vorab zu klären, wie die Lage im Betrieb ist.
Aufräumarbeiten fallen unter Treuepflicht
Steht etwa die Produktion still, dann kann der Arbeitgeber „auch notwendige Arbeiten verlangen, die man sonst nicht macht. Man kann etwa verpflichtet werden, beim Aufräumen zu helfen.“ Den Arbeitgeber zu unterstützen, damit der Betrieb wieder aufgenommen werden kann, fällt unter die sogenannte „Treuepflicht“.
Zuspätkommen sind keine Minusstunden
Klar ist: Kann die Arbeit am Arbeitsplatz z. B. aufgrund der Wassermassen oder anderer Schäden nicht gemacht werden kann und wenn der Arbeitgeber Bescheid gibt, dass man nicht kommen muss, „werden den Beschäftigten natürlich keine Urlaubstage abgezogen und sie bekommen weiterhin ihr Entgelt“, stellt der ÖGB-Arbeitsrechtsexperte klar. Wer aufgrund der aktuellen Behinderungen verspätet am Arbeitsplatz eintrifft und davor aber alles versucht hat, pünktlich zu kommen, „muss die versäumte Zeit nicht einarbeiten und es werden auch keine Minusstunden aufgebaut“, so Müller.
Homeoffice kann nicht einseitig angeordnet werden
Viele vom Hochwasser betroffene Unternehmen setzen aktuell auch vermehrt auf Homeoffice. „Wichtig zu wissen ist aber, dass Homeoffice nicht angeordnet werden kann. Es muss immer vereinbart werden. Allerdings: Wenn der Arbeitgeber sagt, dass im Betrieb nicht gearbeitet werden kann und darum ersucht, dass von zuhause gearbeitet wird, und nichts dagegenspricht, empfehlen wir, dies zu tun.”
Sind Schulen und Kindergärten gesperrt, und das Kind braucht Betreuung, so gilt auch das als Dienstverhinderungsgrund. Steht keine andere Betreuungsperson zur Verfügung, können Arbeitnehmer:innen beim Kind bleiben und bekommen weiterhin ihr Entgelt. Auch hier ist wichtig: schnellstmöglich den Arbeitgeber informieren.
Mehr Infos gibt es auf oegb.at.