GBH

COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Was gilt ab Montag, den 25. Jänner, in den Bau-, Holz-, und Steinbetrieben?
  • Grundsätzlich gilt an allen Arbeitsorten ein 2 Meter-Mindestabstand.
  • Bei Arbeiten im Freien und bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes von 2 m  ist ein Mund-Nasenschutz zu verwenden.
  • Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen ist generell ein Mund-Nasenschutz zu tragen.
  • Ist Kundenkontakt gegeben und liegt wöchentlich kein negativer Test vor, muss eine FFP2-Maske getragen werden. Wird wöchentlich negativ getestet, ist ein Mund-Nasenschutz zu tragen.
  • Fahrgemeinschaften und Mannschaftstransporten: 2 Personen pro Sitzreihe. Das Tragen der FFP2-Maske ist verpflichtend.
  • In engen, geschlossenen Räumen ist bei Unterschreitung des Mindestabstands eine FFP2-Maske zu tragen.
 
 
Hinweisen möchten wir auch auf den neuen Generalkollektivvertrag.
 
 
Darin gib es klare Regeln für die Teilnahmen an verpflichtenden oder freiwilligen Corona-Testungen. Auch das Abnehmen der Maske nach 3 Stunden für mindestens 10 Minuten ist vom Arbeitgeber zu ermöglichen. Nähere Infos ...
Die Gewerkschaft Bau-Holz in
den Bundesländern...

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