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Wann habe ich Anrecht auf Elternteilzeit?

Elternteilzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit oder auf Änderung der Lage der bisherigen Arbeitszeit. Dieser Anspruch gilt nur für Eltern, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben beziehungsweise die Obsorge für das Kind innehaben. Zusätzlich hängt der Anspruch auf Elternteilzeit von der Betriebsgröße und von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.

Wer hat Anspruch auf Elternteilzeit?

Gesetzlicher Anspruch auf Elternteilzeit besteht bis zum 7. Geburtstag des Kindes, für jene Arbeitnehmer/-innen, die

  • in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmer/-innen beschäftigt sind und
  • deren Arbeitsverhältnis zu ihrem/ihrer Arbeitgeber/-in bereits 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat und
  • die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben (oder die Obsorge für das Kind haben).

Weitere Voraussetzung ist, dass sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig für dasselbe Kind in Karenz befindet. Lehrlinge sind vom Anspruch ausgeschlossen.

Für Geburten ab 01.01.2016 gilt als zusätzliche Voraussetzung bei der Reduktion der Arbeitszeit eine Bandbreite. Demnach muss bei der Elternteilzeit die Arbeit um zumindest 20 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit reduziert werden. Außerdem gilt als Untergrenze eine Mindestarbeitszeit von mindestens zwölf Stunden pro Woche. Bei einer 40-Stunden-Woche kann die Arbeitszeit in der Elternteilzeit also zwischen 12 und 32 Stunden pro Woche liegen.

Anmerkung:
ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn können auch Elternteilzeit außerhalb der Bandbreite vereinbaren. Darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch. In diesem Fall gelten trotzdem die Bestimmungen über die Elternteilzeit, insbesondere der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Wird lediglich die Lage der Arbeitszeit wegen der Kinderbetreuungspflicht geändert, kann auch für Geburten ab 01.01.2016 die Arbeitszeit im gleichen Ausmaß weiter wie bisher bestehen bleiben. Hier gibt es keine Pflicht zu Reduktion innerhalb einer Bandbreite.

Anmerkungen:
Als "Betrieb" gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet. Filialen sind in der Regel Teile eines größeren Betriebes.

Für die Betriebsgröße zählen die regelmäßig beschäftigten ArbeitnehmerInnen. Bei saisonal schwankender ArbeitnehmerInnen-Zahl kommt es auf den Durchschnitt im Jahr vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung an.

Für die Mindestdauer der Beschäftigung zählt

1. ein unmittelbar vorausgegangenes Lehrverhältnis zur/zum selben Arbeitgeber/-in
2. ein durch Arbeitslosigkeit unterbrochenes Dienstverhältnis zur/zum selben Arbeitgeber/-in, das aufgrund von Wiedereinstellungszusagen fortgesetzt wurde
3. eine Karenzzeit bei der/dem selben Arbeitgeber/-in.

Adoptiv- und Pflegeeltern sind den leiblichen Eltern gleichgestellt.

Wie mache ich meinen Anspruch geltend?

ArbeitnehmerInnen haben den Arbeitgeber spätestens 8 Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Elternteilzeit zu informieren, wenn sie im Anschluss an die Schutzfrist Elternteilzeit in Anspruch nehmen.

Dauert die Karenz der Mutter im Anschluss an die Schutzfrist nur 2 Monate, müssen Väter die Elternteilzeit im Anschluss an die Karenz der Mutter frühestens nach der Geburt des Kindes, spätestens jedoch bis zum Ende der Schutzfrist der Mutter dem Arbeitgeber melden.

Bei einer späteren Inanspruchnahme

Der/die ArbeitnehmerIn hat die Elternteilzeit spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn dem/ Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben.

Diese schriftliche Mitteilung muss

  • den Beginn der Teilzeitbeschäftigung
  • die Dauer der Teilzeitbeschäftigung (Achtung: Mindestdauer 2 Monate!)
  • das Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung (Anzahl der Stunden pro Woche; für Geburten ab 2016 innerhalb der Bandbreite!)
  • die Lage der Teilzeitbeschäftigung (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Bezeichnung der Arbeitstage)

enthalten.

Ist der Beginn der Teilzeitbeschäftigung unmittelbar nach Ende des Wochengeldbezugs beabsichtigt, hat die schriftliche Mitteilung bis spätestens 8 Wochen nach der Geburt zu erfolgen.

Anmerkung: 
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann jeweils einmal eine Abänderung der Teilzeit (Ausmass, Lage) und eine vorzeitige Beendigung der Teilzeit verlangen. Dasselbe gilt für die/den Arbeitgeber/-in. Für Geburten ab 01.01.2016 ist auch hier die Bandbreite zu berücksichtigen.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Ab der Bekanntgabe einer beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung, frühestens aber 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Bestimmungen des Mutterschutz- oder des Väterkarenzgesetzes.

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ende der Elternteilzeit, spätestens aber 4 Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes.


Achtung

Eine Kündigung ist möglich, wenn neben der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Kündigungsmöglichkeit der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers besteht binnen 8 Wochen ab Kenntnis der Nebenbeschäftigung.

Wird eine Kündigung wegen der Elternteilzeit ausgesprochen kann sie unter Umständen (wenn der Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Elternteilzeit bewiesen werden kann) beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Eine solche Kündigung wäre auch im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes als diskriminierend zu werten.

Bei einer Kündigungsanfechtung gelten sehr kurze Fristen. Wende dich im Falle einer solchen Kündigung sofort an deine GBH-Landesorganisation!

Verfahren zur Durchsetzung der Elternteilzeit

Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

Kommt binnen 4 Wochen ab Bekanntgabe der gewünschten Teilzeit mit dem/der Arbeitgeber/-in keine Einigung über die konkrete Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung zustande, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten – sofern nicht der/die Arbeitgeber/-in binnen weiterer 2 Wochen zu Gericht geht.

In diesem Fall empfiehlt es sich , eine eingehende Rechtsberatung durch die GBH in Anspruch zu nehmen und die weiteren Schritte zu besprechen. Jedenfalls besteht auch während der Dauer des Gerichtsverfahrens der Kündigungs- und Entlassungsschutz weiter.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über die Bedingungen (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage) der Teilzeitbeschäftigung die betrieblichen Interessen und die Interessen des/der Arbeitnehmers/-in abzuwägen. Gegen die Entscheidung des Gerichts gibt es keine Berufungsmöglichkeit.

Was gilt für Betriebe mit weniger als 21 Arbeitnehmer/-innen bzw. bei Nichterfüllen der Mindestdauer der Beschäftigung?

 Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes vereinbaren.

Die Geltendmachung der Teilzeitbeschäftigung hat in gleicher Weise zu erfolgen wie beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (siehe Punkt II). Für Geburten ab 01.01.2016 gilt auch hier die Bandbreite: mindestens 12 Stunden/Woche und eine Reduktion der Arbeitszeit um 20 %.

Kommt binnen 2 Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, ist es Sache der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber auf Einwilligung in die Teilzeitbeschäftigung zu klagen. Das Gericht hat die Klage abzuweisen, wenn der Arbeitgeber aus sachlichen Gründen seine Zustimmung zur begehrten Teilzeitbeschäftigung verweigert hat.

Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht auch in diesen Fällen ab Bekanntgabe - frühestens jedoch 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung und endet spätestens 4 Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes.

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz dauert auch während dieses Verfahrens zur Durchsetzung der Teilzeitbeschäftigung an.

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