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AK gegen Strafe „light“ im Verwaltungsstrafrecht

Begutachtungsentwurf geht weit über Entschärfung von Härtefällen hinaus

Arbeiterkammer / Recht / Soziales / Arbeitsmarkt / Bau
 
09.05.2018, 15:39 | OTS0184 | Arbeiterkammer Wien
 


AK gegen Strafe „light“ im Verwaltungsstrafrecht


Begutachtungsentwurf geht weit über Entschärfung von Härtefällen hinaus


Wien (OTS) - Die Regierung hat einen Begutachtungsentwurf zum Verwaltungsstrafrecht vorgelegt, der viele Schutzbestimmungen zahnlos machen würde. "Noch ist das Verwaltungsstrafrecht Garant dafür, dass die Zahl der von Verstößen betroffenen ArbeitnehmerInnen – und damit indirekt auch das Ausmaß des durch das illegale Verhalten erzielten Gewinns – auch Basis für die Bemessung der Strafhöhe ist", sagt AK Direktor Christoph Klein. "Kumulation" heißt daher am Arbeitsplatz: Die Strafhöhe wird mit der Anzahl der von den Rechtsverletzungen betroffenen ArbeitnehmerInnen multipliziert. Macht ein größerer Betrieb zum Beispiel hohe illegale Gewinne, indem er systematisch den Kollektivvertragslohn unterschreitet (Lohndumping), riskiert er eine hohe Strafsumme, weil die Anzahl der geschädigten ArbeitnehmerInnen entscheidend ist. AK Klein: „Die AK ist zwar für eine Regelung für Härtefälle, aber eine Verwaltungsstrafe „light“ wäre der falsche Weg. Es darf aber nicht sein, dass sich Unternehmen, die sich durch systematische Gesetzesverletzungen einen unfairen Wettbewerbsvorteil verschaffen, mit einem Griff in die Portokasse freikaufen können.“

+ Die Sozialpartnereinigung über die außerordentliche Strafminderung in Härtefällen soll laut dem Begutachtungsentwurf sofort nach Beschluss des Gesetzes in Kraft treten. Dagegen spricht aus AK Sicht nichts.

Kritisch aus AK Sicht:

+ Kumulationsprinzip: Das Kumulationsprinzip soll ab 1. Jänner 2019 wegfallen, es sei denn, es wird in die Einzelgesetze nocheinmal extra hineingeschrieben. Man müsste also bis 1. Jänner 2019 nocheinmal alle Einzelgesetze, in denen das Kumulationsprinzip Sinn macht, durchgehen. In den Erläuterungen ist als Beispiel für so ein Einzelgesetz, wo das Kumulationsprinzip erhalten bleiben soll, bezeichnenderweise nur vom Ausländerbeschäftigungsgesetz die Rede - nicht aber vom Lohn- und Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz oder vom Arbeitszeitgesetz.
+ Unschuldsvermutung für Großbetriebe: Ab einer Strafhöhe von 50.000 Euro müssen die Gerichte eine Schuld nachweisen. Bisher galt im Verwaltungsstrafrecht, dass ein Vergehen eine Schuld begründet. Die Regelung im Entwurf schützt dabei Großbetriebe, nicht aber die viel beschworenen Härtefälle von kleinen Unternehmen, für die schon eine Straf-höhe von 2.000 bis 3.000 Euro existenzgefährdend sein kann.R

ückfragehinweis:
Arbeiterkammer Wien
Katharina Nagele 

(+43-1) 501 65 12678
katharina.nagele@akwien.at
http://wien.arbeiterkammer.at

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