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Corona: Die Regeln bis zum Sommer - am Arbeitsplatz und privat

Ab Karsamstag sind die Corona-Regeln wieder lockerer.
Im Folgenden ein Überblick über die bis 8. Juli geltenden Regeln. (Stand 15. April 2022)
 
ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko beantwortet die vier wichtigsten Fragen. 
 
1. Muss ich am Arbeitsplatz eine Maske tragen?
 
Eine Maskenpflicht für Beschäftigte ist ab 16. April nur mehr für all jene Bereiche verpflichtend vorgesehen, in denen auch KundInnen eine Maske tragen müssen. Das sind beispielsweise der Lebensmittelhandel, Apotheken, Banken oder Drogerien.
 
Die Maskenpflicht für Beschäftigte kann jedoch entfallen, wenn das Infektionsrisiko durch Schutzmaßnahmen, die der Gesetzgeber als geeignet ansieht (z.B. eine Plexiglasscheibe), eingedämmt wird.
 
Das heißt im Klartext: Eine Verkäuferin im Supermarkt muss weiter FFP2-Maske tragen, sofern es keine anderen geeigneten Schutzeinrichtungen wie Plexiglas gibt, eine Verkäuferin im Modehandel darf hingegen ihr Gesicht zeigen.
 
2. Habe ich ein Recht auf eine Pause, wenn ich in der Arbeit eine Maske tragen muss?
 
Ja. Der Generalkollektivvertrag sieht vor, dass ArbeitnehmerInnen, die aufgrund der Verordnung verpflichtet sind, eine Maske zu tragen, spätestens nach 3 Stunden Maskentragen ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen ist.
 
3. Was gilt jetzt im Betrieb: 3G und/oder Maskenpflicht?
 
Die 3G-Regel und Maskenpflicht gilt für gewisse Bereiche wie für Krankenhäuser und Alten- und Pflegeheime weiter. In allen anderen Bereichen gibt es wie auch zuvor keine Pflicht mehr für 3G am Arbeitsplatz. In Innenräumen muss keine Maske getragen werden – siehe Punkt 1.  
 
4. Was ist, wenn der Arbeitgeber trotzdem einen 3G-Nachweis am Arbeitsplatz verlangt?
 
Abseits von gewissen Bereichen gibt es keine allgemeine 3-G Pflicht mehr am Arbeitsplatz. Will nun ein Arbeitgeber eine 3G-Pflicht im Betrieb einführen, so kann er das grundsätzlich machen. Wenn er kontrollieren will, ob man geimpft, getestet oder genesen ist, muss der Betriebsrat zustimmen. Es geht hier nämlich um Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren – diese dürfen niemals ohne Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat ist für eine Kontrolle die Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers und jeder Arbeitnehmerin notwendig.
 
WEITERE INFORMATIONEN …
 
GESUNDHEITSEINRICHTUNGEN
 
Einen Spezialfall stellen Gesundheitseinrichtungen dar. Für sie gilt eine 3G-Regel. Das heißt, man muss entweder geimpft, genesen oder getestet sein, wenn man etwa ein Spital, eine Reha- oder Behinderteneinrichtung oder ein Pflegeheim besucht. Anders handelt Wien, wo es eine grundsätzliche Testverpflichtung vor einem Besuch gibt. Für Mitarbeiter in der Bundeshauptstadt gilt 2,5 G. Das heißt Impfung, Genesung oder PCR-Test. An sich gibt die Verordnung des Bundes nur 3G vor, da reicht also auch ein Antigentest. Weiterer Unterschied hier ist, dass in Wien ein PCR-Test nur 48 Stunden gültig ist, überall sonst 72 Stunden.
 
Das Besucherlimit fällt in Pflegeheimen im ganzen Bundesgebiet. In den Spitälern beschränkt nur noch Wien und zwar auf drei Besucher pro Tag.
 
VERANSTALTUNGEN
 
Kultur- und Sport-Veranstaltungen sowie Events aller anderen Art sind mehr oder weniger von Corona-Restriktionen befreit. Weder gelten noch G-Vorschriften noch Maskenpflicht. Alleine bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Besuchern muss ein Präventionskonzept erstellt werden. Zudem muss ein Präventionsbeauftragter ernannt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kontrolliert nur stichprobenartig.
 
GASTRONOMIE
 
Die Gastronomie ist nun im ganzen Bundesgebiet von Einschränkungen befreit. Dies gilt auch für die Nachtgastronomie, die ohne G-Regeln genutzt werden kann.
 
TOURISMUS
 
Auch die Hotellerie ist von keinen Restriktionen mehr betroffen. Selbst in Seilbahnen, Reisebussen und auf Ausflugsschiffen ist keine Maske verpflichtend. Das Tragen in diesen Settings wird in der Verordnung jedoch ausdrücklich empfohlen.
 
GRÜNER PASS
 
Auch wenn man im Land nur noch in Ausnahmefällen einen G-Nachweis braucht, ist er in etlichen Staaten für die Einreise obligatorisch. Hier dehnt die Regierung die Gültigkeit aus, allerdings nur nach abgeschlossener Grund-Immunisierung, worunter man drei Impfungen versteht. Hier gilt der Grüne Pass nunmehr 365 Tage, also ein Jahr. Eine Zweitimpfung darf hingegen nur 180 Tage zurückliegen, bzw. bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 210 Tage. Auch eine Genesung wird weiter nur 180 Tage akzeptiert, um die Vorgaben des Grünen Passes zu erfüllen.
 
NOCH FRAGEN?
Viele weitere Infos gibt es auch auf der Infoseite "Job und Corona" von ÖGB und Arbeiterkammer
 
Außerdem stehen unseren Mitgliedern die ExpertInnen der Gewerkschaft mit Rat und Tat zur Seite!
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