Krank im Sommerurlaub: ÖGB klärt wichtige arbeitsrechtliche Fragen
In bestimmten Fällen werden Urlaubstage gutgeschrieben – wichtig ist die Krankschreibung
Die Sommer-Urlaubswelle ist in vollem Gange. Viele Arbeitnehmer:innen gönnen sich eine ausgedehnte, wohlverdiente Pause. Tausenden macht aber eine Erkrankung einen Strich durch die Rechnung und sie müssen das Bett hüten.
Aktuell wenden sich zahlreiche Beschäftigte an den ÖGB und die Gewerkschaften, da sie verunsichert sind, wie sie sich verhalten sollen bzw. was mit ihrem Urlaub passiert, da sie während ihrer freien Tage erkrankt sind.
ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko liefert die wichtigsten Antworten zum Thema: Krank im Urlaub.
„Wer krank ist, sollte zum Arzt oder zur Ärztin gehen – nicht nur, um sich behandeln zu lassen, sondern auch, um dem Arbeitgeber im Falle einer Arbeitsunfähigkeit eine Bestätigung vorlegen zu können“, sagt ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko. Die Bestätigung ist umgehend vorzulegen, wenn man wieder seinen Dienst antritt, damit die Urlaubstage erhalten bleiben.
„Wird man während des Urlaubs krank und dauert der Krankenstand mehr als drei Kalendertage, dann werden keine Urlaubstage verbraucht. Das heißt: Die Tage, an denen man krank ist bzw. war, werden wieder auf das Urlaubskonto zurückgebucht. Aber eben nur, wenn man mehr als drei Tage krank ist”, betont ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko.
Ein Beispiel: Erkrankt ein Arbeitnehmer während eines zweiwöchigen Urlaubs bei einer normalen 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag sind Arbeitstage) von Freitag bis einschließlich Montag, so liegt eine Krankheit von vier Kalendertagen vor. Die Tage an denen man üblicherweise arbeitet, also bei einer Fünf-Tage-Woche von Montag bis Freitag, werden dann nicht als Urlaubstage gewertet – in diesem Fall also der Freitag und der Montag.
Urlaub verlängert sich nicht automatisch
Wichtig zu wissen ist auch, dass „man Krankenstandstage nicht einfach am Urlaubsende anhängen kann. Der Urlaub verlängert sich nicht um die Krankenstandstage. Er endet am ursprünglich vereinbarten Datum”, hält Trinko fest.
Das gilt bei Urlauben im Ausland
Wenn man im Ausland länger als drei Tage krank ist und dort zu einem Arzt geht, muss man dem Arbeitgeber nach seiner Rückkehr neben dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Diese Bestätigung kann zum Beispiel von einer österreichischen Behörde im Urlaubsland (Konsulat oder Botschaft) ausgestellt werden. Die Bestätigung braucht man nicht, wenn man nachweisen kann, dass man in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt wurde.
„Ob man mit seiner e-card auch im Ausland zum Arzt gehen kann und die Kosten vollständig von der Sozialversicherung übernommen werden, hängt vom jeweiligen Urlaubsland ab”, so Arbeitsrechtsexperte Trinko. Es ist daher sinnvoll, sich vorher bei der österreichischen Sozialversicherung darüber zu informieren. (Infos auch hier: https://tinyurl.com/229y7jcz)
Man benötigt auf jeden Fall eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVG), die auf der Rückseite der E-Card zu finden ist. Die EKVG muss vollständig ausgefüllt sein und darf nicht abgelaufen sein.
Weitere Infos dazu auch auf http://tinyurl.com/25ktrv2u