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Checkliste Dienstzeugnis

Checkliste Dienstzeugnis

Das Gesetz sieht ein Dienstzeugnis vor, das Folgendes enthält: allgemeine Angaben zur Person des Arbeitnehmers, genaue Bezeichnung des Arbeitgebers, Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Art der Tätigkeit.
Arbeitnehmer haben jedoch keinen Anspruch auf ein Zeugnis, das Angaben über die Qualität der Leistungen enthält ("qualifiziertes Dienstzeugnis").

Ein Dienstzeugnis darf in Inhalt und Form nichts enthalten, das ArbeitnehmerInnen das Erlangen einer neuen Stelle erschwert. Allerdings sind Aufbau und Formulierung Sache des Arbeitgebers, natürlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Der Zeugnisaussteller muss das Zeugnis unterschreiben.
Aus der Beschreibung der Tätigkeit muss sich der Zeugnisleser ein klares Bild machen können, welche Arbeiten der Arbeitnehmer erbracht hat. Hat sich der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers während des Dienstverhältnisses geändert, sind sämtliche Tätigkeiten aufzulisten.

Eine inner- oder überbetriebliche Funktion als Interessenvertreter (Betriebsrat, Gewerkschaft) darf im Zeugnis nicht erwähnt werden.

Endzeugnis und Zwischenzeugnis

Jede/r ArbeitnehmerIn hat auf Verlangen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (= Endzeugnis). Auch während des aufrechten Dienstverhältnisses kann der/die ArbeitnehmerIn ein Zeugnis, nämlich das sogenannte Zwischenzeugnis, verlangen. Die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses lässt den Anspruch auf ein Endzeugnis unberührt. Die Bitte um ein Zeugnis muss nicht begründet werden, weder für ein End- noch für ein Zwischenzeugnis. Die Kosten für ein Endzeugnis muss der Arbeitgeber übernehmen, die Kosten für ein Zwischenzeugnis kann der Arbeitgeber jedoch von der ArbeitnehmerIn verlangen.

Geheimcodes im Dienstzeugnis

Das Gesetz verbietet Zeugnisse, die es ArbeitnehmerInnen erschweren, einen neuen Job zu bekommen. Gerade in qualifizierten Zeugnissen kann sich aber - hinter auf den ersten Blick positiven Formulierungen - eine Botschaft verstecken, die letztendlich eine negative Wertung ermöglicht.

Im Zweifelsfall sollten Sie Ihre Dienstzeugnisse durch die Gewerkschaft überprüfen lassen. Findet sich ein „Pferdefuß“ darin, kann man jederzeit vom Recht Gebrauch machen, ein korrekt ausgestelltes Dienstzeugnis zu verlangen – je nach Kollektivvertragsregelung auch bis zu 30 Jahre rückwirkend!

10 Geheimcodes und ihre Übersetzung

1. Schulnote 1 = Superlativ, wo immer möglich
Ein uneingeschränkt positives Zeugnis spart nicht mit Superlativen: MitarbeiterInnen, die laut Dienstzeugnis „stets zur vollsten Zufriedenheit“ gearbeitet haben, sind vom ehemaligen Dienstgeber mit der Note 1 bedacht worden. Alle anderen Formulierungen gelten bereits als Makel.

2. „Frau M. hat sich stets bemüht“
Klartext: Bemüht hat sie sich ja, aber das Ergebnis ist fraglich.

3. „Beim Projekt XY hat sich Herr S. mit ganzer Kraft eingesetzt… “
Klartext: Herr S. hat sich nur bei dem einen Projekt ins Zeug gelegt.

4. „Frau L. hat sich im Rahmen ihrer Fähigkeiten eingesetzt ...“
Klartext: Der Rahmen war derartig eng, dass nur für wenige Fähigkeiten Platz war.

5. „Herr B. hat sich stets als integrative, kommunikationsstarke Persönlichkeit ins Team eingebracht“
Klartext: Vor lauter Plaudern ist er kaum mehr zum Arbeiten gekommen.

6. „Frau A. verfügte über Fachwissen und zeigte großes Selbstvertrauen“
Klartext: Große Klappe, wenig dahinter.

7. „Herr R. hat die übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß erledigt“
Klartext: Ordnungsgemäß schon, aber sonst zeigte er nur wenig Eigeninitiative.

8. „Frau P. war stets mit Interesse und Begeisterung bei der Sache“
Klartext: Euphorie allein ist kein Erfolgsgarant.

9. „Herr Z. trug durch seine Geselligkeit zum guten Betriebsklima bei“
Klartext: Er tratscht viel.

10. „Frau K. setzte sich insbesondere für die Belange der Belegschaft ein“
Klartext: Eine Mitarbeiterin, die sich nicht alles gefallen lässt.

Der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses verjährt erst nach 30 Jahren. Das heißt, man kann ein Dienstzeugnis rückwirkend 30 Jahre lang verlangen. Darüber hinaus sehen jedoch viele Kollektivverträge/ Arbeitsverträge den Verfall von Ansprüchen vor, wenn diese nicht während einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden. Verfall bedeutet einen endgültigen Verlust des Anspruches. Wenn daher der Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses verfallen ist, gibt es keine Möglichkeit mehr, die Ausstellung rechtlich durchzusetzen.

Damit es zu keinen Problemen kommt, sollte die Ausstellung eines Dienstzeugnisses immer sofort nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich verlangt werden. Denn selbst wenn rechtlich mehr Zeit wäre, ist nicht sicher, ob ein Zeugnis überhaupt noch ausgestellt werden kann (z.B., weil es die Firma nicht mehr gibt).

Arbeitgeber will kein Zeugnis ausstellen

Wenn sich der (Ex-) Arbeitgeber weigert, ein Zeugnis auszustellen oder zu berichtigen (wenn es inhaltlich oder formal nicht dem Gesetz entspricht), sollte der Anspruch beim Arbeitgeber schriftlich eingefordert werden. Nachfrist setzen und darauf hinweisen, dass ansonsten der Rechtsweg beschritten wird. Weigert sich der Arbeitgeber weiterhin, kann der Anspruch auf ein Dienstzeugnis vor dem Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht werden. Die GBH hilft ihren Mitgliedern dabei!

Nicht zufrieden mit dem Zeugnis?

Entspricht das Dienstzeugnis inhaltlich und/oder formal nicht den gesetzlichen Vorschriften, so kann man es zurückweisen und ein korrektes Zeugnis verlangen.

Wird ein qualifiziertes Zeugnis als mangelhaft zurückgewiesen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Formulierungen zu ändern. Er muss jedoch ein korrektes Zeugnis ausstellen, wie im Gesetz vorgesehen. Der Haken: Bei Vorlage eines bloß "gesetzlichen" Zeugnisses kann der neue Arbeitgeber den Eindruck bekommen, dass ein qualifiziertes Zeugnis unterblieben ist, weil der Arbeitgeber mit Arbeitsleistung oder Verhalten unzufrieden war.

Man kann gleich einen Entwurf des gewünschten Dienstzeugnisses vorlegen. Der Arbeitgeber ist zwar nicht gezwungen, sich daran zu halten, aber einen Versuch ist es jedenfalls wert.

 

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