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Dienstabwesenheit bei Naturkatastrophen

Was muss ein/e Arbeiter/in tun, wenn er/sie aufgrund von Naturkatastrophen nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann?
 
Naturkatastrophen (z.B. Hochwasser oder Schneechaos) sind Dienstverhinderungs-gründe, die das Fernbleiben rechtfertigen, wenn trotz aller zumutbaren Vorkehrungen ein Erreichen des Arbeitsplatzes unmöglich ist. Der Arbeitgeber ist aber umgehend zu verständigen!
Das Gleiche gilt, wenn Eltern wegen Unerreichbarkeit von Schule oder Kindergarten bei ihren Kindern bleiben müssen.
 
Haben ArbeiterInnen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
 
Arbeiter haben gem. §1154b Abs.5 Anspruch auf Entgeltfortzahlung. 
 
Habe ich Anspruch auf Entgelt, wenn mein Betrieb selbst von der Naturkatastrophe betroffen ist?
 
Trifft die Naturkatastrophe die Allgemeinheit (also eine ganze Region), ist der Arbeitgeber von der Entgeltfortzahlungspflicht gem. §1155 ABGB befreit.  
 
Darf ich der Arbeit fernbleiben, um mein Eigentum zu schützen?
 
Dies ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Auf Grund der Entscheidung der Höchstgerichte ist aber davon auszugehen, dass ein Fernbleiben dann gerechtfertigt ist, wenn der Eigentumsschutz unmittelbar erfolgen muss!
 
Was gilt für freiwillige HelferInnen?
 
In jedem Falle muss eine Meldung beim Arbeitgeber erfolgen und die Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Ist dies erfolgt, dann haben freiwillige Mitglieder einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungs- oder Bergrettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer des Einsatzes, wenn es sich um ein Großschadensereignis gem. §3Z2 lit. b Katastrophenfondsgesetz handelt. Leisten Arbeitgeber Entgeltfortzahlung, können sie bis zu 200 Euro als Entschädigung aus dem Katastrophenfonds beantragen. 
 
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