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Was sind die Voraussetzungen für Altersteilzeit?

Die Altersteilzeit soll es älteren ArbeitnehmerInnen ermöglichen, ihre Arbeitszeit individuell zu reduzieren, ohne dabei auf Ansprüche auf Pension, Arbeitslosengeld sowie Ansprüche aus der Krankenkasse verzichten zu müssen. Der Entgeltverlust wird  durch einen Lohnausgleich des AMS (Arbeitsmarktservice) zur Hälfte kompensiert.

Altersteilzeit gebührt nur dann, wenn der/die ArbeitnehmerIn in den letzten 25 Jahren mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Diese Voraussetzung muss zu Beginn der Vereinbarung erfüllt sein. Zeiten der Kindererziehung wirken rahmenfristerstreckend. Die Beschäftigung muss vor dem Inkrafttreten einer Altersteilzeit mindestens drei Monate beim aktuellen Arbeitgeber bestanden haben. Ansonsten gebührt kein Altersteilzeitgeld.

Das Zugangsalter für Altersteilzeit ist 53 Jahre für Frauen und 58 Jahre für Männer. Es kann eine Altersteilzeitvereinbarung mit laufender Reduktion der Arbeitszeit bis zum Regelpensionsalter (Frauen 60 Jahre, Männer 65 Jahre) vereinbart werden. Wenn ab den Jahrgängen 1963 das Regelpensionsalter der Frauen angehoben wird, bedeutet dies auch einen späteren Antritt der Altersteilzeit.

Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf Altersteilzeit. Nur durch vertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber können ArbeitnehmerInnen für die Dauer von längstens 5 Jahren (früher: konnte länger oder kürzer als 5 Jahre dauern) ihre Arbeitszeit um 40 % bis 60 % (z.B. bei einer 40 Stunden-Woche zwischen 16 und 24 Stunden) der ursprünglichen Normalarbeitszeit verringern und erhalten zwischen 70 % und 80 % des bisherigen Einkommens. Ausgangswert für die zu reduzierende Arbeitszeit ist der Durchschnittswert der letzten 12 Monate (bzw. wenn das Dienstverhältnis nicht so lange gedauert hat, Durchschnittswert der Dauer des Dienstverhältnisses, mindestens aber 3 Monate).
 
Die Sozialversicherungsanteile für Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden in der bisherigen Höhe (!) vom Arbeitgeber weiter bezahlt. Es gibt also keine Einbußen bei der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung!
Der Arbeitgeber erhält einen Zuschuss des Arbeitsmarktservice und ist verpflichtet, einen Lohnausgleich zu bezahlen, der auf Basis des durchschnittlichen Entgelts während der letzten 12 Monate berechnet wird und die Hälfte des Entgeltverlustes beträgt. Die Obergrenze des Einkommens bei Altersteilzeit ist die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG.

Altersteilzeit kann auch von Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitszeit in den letzten 12 Monaten vor der Altersteilzeitregelung zumindest 60 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit betragen hat, vereinbart werden. Sie kann ebenso um 40 % bis 60 % der zuvor geleisteten Arbeitszeit reduziert werden. Phasen einer Kurzarbeit werden wie Zeiten der Normalarbeitszeit gewertet. Somit können Teilzeitbeschäftigte, die in Kurzarbeitsregelungen einbezogen werden, einen späteren Anspruch auf Altersteilzeit nicht verlieren.

Die Altersteilzeit kann durchgehend oder geblockt (in Form einer Einarbeitungsphase mit anschließender Freizeitphase) vereinbart werden. Die Freizeitphase darf bei geblockter ATZ weiterhin maximal 2,5 Jahre betragen.

Beim Blockmodell beträgt der Kostenersatz für den Arbeitgeber 50 %, bei kontinuierlicher Arbeitszeit 90 % der Differenz zwischen dem Entgelt, das für die reduzierte Arbeitszeit gebührt, und dem Vollzeitentgelt. Die (nicht so beliebte) kontinuierliche Arbeitszeitreduktion, die eine rasche Verminderung der Arbeitszeitkapazität bewirkt, wird somit durch eine höhere Ersatzrate begünstigt. Neu eingeführt wurde mit 1.1.2013 (wieder) die Verpflichtung von Arbeitgebern zur Einstellung einer Ersatzarbeitskraft (= eine zuvor arbeitslose Person oder ein Lehrling!) bei Inanspruchnahme der geblockten Altersteilzeit spätestens mit Beginn der Freizeitphase. 
 
In kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarungen sind Schwankungen der Arbeitszeit möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schwankungen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen von der Normalarbeitszeit nicht mehr als 20 % der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden (z.B. im 1.Jahr der Altersteilzeitlaufzeit 60 % der Normalarbeitszeit, im 2.Jahr 50 % der Normalarbeitszeit, im 3.Jahr 40 % der Normalarbeitszeit).

Blockzeitvereinbarungen liegen auch dann vor, wenn der Durchrechnungszeitraum, in dem Arbeitszeitschwankungen ausgeglichen werden, mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen von der Normalarbeitszeit mehr als 20 %  betragen. Die Freizeitphase im Rahmen der Blockzeitvereinbarung kann - wie bisher - nicht mehr als 2,5 Jahre betragen.

Eine Abfertigung "alt" (gebührt nur bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden) ist auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des damit verbundenen Entgeltes zu berechnen. Auch Überstunden sind im seinerzeitigen durchschnittlichen Monatsausmaß zu berücksichtigen.

Altersteilzeit - in kontinuierlicher Arbeitszeit konsumiert - darf generell bis zum Regelpensionsalter (Frauen 60, Männer 65 Jahre) vereinbart bzw. bezogen werden.

Bei geblockter Altersteilzeit ist das ATZ-Geld maximal bis zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine frühestmögliche Alterspension begrenzt. Ausgenommen ist davon der Anspruch auf Korridorpension, der für die Dauer von 12 Monaten kein Hindernis für eine Altersteilzeit darstellt.

ArbeitnehmerInnen, die eine eigene Leistung aus der Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters (ausgenommen Witwen-/Witwerpension), ein Sonderruhegeld gemäß dem Nachtschwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder zumindest die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen, sind vom Bezug des Altersteilzeitgeldes ausgeschlossen.

Der Arbeitgeber hat  gegenüber dem AMS Rechtsanspruch auf Förderung in Form des Altersteilzeitgeldes.  Bei der Beantragung beim AMS ist eine (kostenlos einzuholende) Bestätigung der Pensionsversicherung über den prognostizierten Pensionsstichtag beizulegen.

Die Auszahlung des Altersteilzeitgeldes erfolgt in monatlichen Teilbeträgen unter Berücksichtigung der anteiligen (steuerlich begünstigten) Sonderzahlungen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen ab 2010 sind entsprechend dem Tariflohnindex (bei Differenz von mehr als 20 Euro monatlich) zu berücksichtigen.

Bei Erkrankung während der Altersteilzeit erhält ein/e ArbeitnehmerIn im Rahmen der Entgeltfortzahlung sein/ihr Entgelt vom Arbeitgeber weiter. Nach Ausschöpfen der Entgeltfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber erhält der/die ArbeitnehmerIn Krankengeld von der Krankenkasse. Besteht gegenüber dem Arbeitgeber noch Anspruch auf halbes Entgelt, so gebührt auch während der Altersteilzeit halbes Krankengeld von der Krankenkasse.

Bei Erkrankung in der Arbeitsphase ist für Zeiten der 100-prozentigen (50-prozentigen) Entgeltfortzahlung der eingearbeitete Teil der Freizeitphase im vollen (halben) Umfang gesichert.

Mehrarbeit ist mit dem Altersteilzeitmodell nicht vereinbar und sollte nur gelegentlich verrichtet werden. Werden die Zeitguthaben nicht in Zeitausgleich abgegolten, darf bei Auszahlungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden, da dies zum Wegfall des Altersteilzeitgeldes führen würde.

Bei Fragen stehen dir die KollegInnen in den GBH-Landesorganisationen gerne zur Verfügung!

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