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Was muss ich zu meiner Arbeitszeit wissen?

Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepause; man unterscheidet Tages- und Wochenarbeitszeit. Die gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, in vielen Kollektivverträgen wird sie allerdings herabgesetzt (z.B. auf 38,5 Stunden).

Sowohl bei Vollzeit- als auch bei Teilzeitarbeit müssen Ausmaß und Lage der Arbeitszeit vereinbart werden. Änderungen sind nur einvernehmlich bzw. bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch einseitig durch den Arbeitgeber möglich.

Werden die Grenzen der vereinbarten wöchentlichen bzw. täglichen Normalarbeitszeit überschritten, liegt Mehr- bzw. Überstundenarbeit vor.

Gesetz und Kollektivvertrag ermöglichen eine flexible Arbeitszeitgestaltung.
 

Häufige Arbeitszeitmodelle sind:

  • • Gleitzeit
     
  • • 4-Tage-Woche
     
  • • Frühschluss an einem Wochentag
     
  • • das Einarbeiten von Fenstertagen im Zusammenhang mit einem Feiertag
     
  • • Bandbreitenmodelle
     
  • • Durchrechnungszeiträume
     
  • • Kurze/Lange Woche
     

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Sollte er dies nicht oder nicht ausreichend tun, empfehlen wir, die Arbeitszeiten zwecks Beweissicherung selbst aufzuzeichnen. Einfach und praktisch geht dies im GBH-Arbeitszeitkalender, den jedes GBH-Mitglied gratis erhält.

Ab 01. 01. 2015 gilt insbesondere im Arbeitszeitgesetz (§ 26 AZG):
 
1. Bei Arbeitnehmer/Innen, die die Lage ihrer Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können, oder die Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben, sind ausschließlich Saldenaufzeichnungen, d.h. z.B. "Mittwoch 8 Stunden, Freitag 7 Stunden,..." zu führen. Diese können vom/von ArbeitnehmerInnen selbst geführt werden, wenn dies durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich vereinbart ist.
 
2. Die Aufzeichnung von Ruhepausen kann entfallen, wenn die Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung das vorsieht, Beginn und Ende der Ruhepause festgelegt werden oder den ArbeitnehmerInnen berlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes (z.B. zwischen 12:00-16:00 Uhr) Ruhepausen zu nehmen. Die Vorgabe von 30 Minuten entfällt dabei.
 
3. Bei fixer Arbeitszeitaufteilung kann die Aufzeichnung ganz entfallen, nur Abweichungen sind festzuhalten.

Mit den Arbeitszeitregelungen ab 1.9.2018 werden 12-Stunden-Arbeitstage und 60-Stunden-Wochen ohne Mitbestimmung möglich. Mehr dazu hier.

Bei Fragen stehen dir die KollegInnen in den GBH-Landesorganisationen gerne zur Verfügung!
 

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