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Was muss ich bei einer Entlassung beachten?

Unter dem Begriff "Entlassung" wird die vom Arbeitgeber erklärte vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in Folge Vorliegens eines wichtigen Grundes verstanden. Die Gründe, die die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber zur Entlassung berechtigen, müssen derart schwerwiegender Natur sein, dass dem Arbeitgeber objektiv betrachtet die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers auch nur für die Dauer der (gesetzlichen oder vereinbarten) Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Der Ausspruch der Entlassung hat unverzüglich nach Bekanntwerden eines Entlassungsgrundes zu erfolgen.

Das österreichische Arbeitsrecht zählt die Gründe, die eine Entlassung rechtfertigen, für ArbeiterInnen im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) in taxativer Weise (d.h. vollständig) auf. Die Generalklausel des § 1162 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) hält allgemein fest, dass das vorzeitige Lösungsrecht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jedem Vertragspartner bzw. jeder Vertragspartnerin des Arbeitsverhältnisses offen steht.

ArbeiterInnen können im Sinne der Gewerbeordnung aus folgenden Gründen entlassen werden:

  • Wenn bei Abschluss des Arbeitsvertrages der Gewerbeinhaber durch Vorlegen falscher Zeugnisse, Papiere etc. getäuscht oder er nicht über das Bestehen eines anderen Arbeitsverhältnisses in Kenntnis gesetzt wurde.
     
  • Wenn sie ihre Pflichten beharrlich verletzen.
     
  • Wenn sie für die zu verrichtende Arbeit als unfähig befunden werden.
     
  • Wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen.
     
  • Wenn sie der Alkoholsucht trotz mehrmaliger erfolgloser Warnung verfallen.
     
  • Wenn sie sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig machen, welche sie des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt.
     
  • Wenn sie sich einer groben Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder gefährlichen Drohung gegen den Arbeitgeber oder MitarbeiterInnen schuldig machen.
     
  • Wenn sie ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verraten oder ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers ein abträgliches Nebengeschäft betreiben.
     
  • Wenn sie die übrigen ArbeiterInnen zum Ungehorsam, zur Auflehnung gegen den Gewerbeinhaber, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten versuchen.
     
  • Wenn sie mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind, oder durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig werden.
     
  • Wenn sie eine 14 Tage übersteigende Freiheitsstrafe verbüßen müssen.

Bei einer ausgesprochenen Entlassung unbedingt sofort in der GBH-Landesorganisation informieren - hier gilt es, keine Fristen zu versäumen!

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