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Was ist der Gleichbehandlungsgrundsatz?

Im Gegensatz zum Gleichbehandlungs-/Antidiskriminierungsrecht, das gesetzlich geregelt ist, wurde der so genannte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz einzig und allein von der Rechtsprechung entwickelt. Die Rechtsprechung besagt eindeutig, dass ein/e ArbeitnehmerIn bzw. eine kleine Gruppe von ArbeitnehmerInnen nicht willkürlich oder aus sachfremden Gründen schlechter gestellt werden dürfen als die übrigen ArbeitnehmerInnen unter ähnlichen Voraussetzungen.

Es handelt sich hierbei um ein generelles Diskriminierungsverbot im Arbeitsverhältnis, das allerdings nur dort greift, wo es um die Diskriminierung einer klaren Minderheit gegenüber einer deutlichen Mehrheit von ArbeitnehmerInnen geht. Eine sachlich nicht berechtigte Bevorzugung eines/einer ArbeitnehmerIn oder einer Minderheit würde nach den Kriterien der Rechtsprechung den Gleichbehandlungsgrundsatz hingegen nicht verletzen.

Praktische Anwendung findet der Gleichbehandlungsgrundsatz vor allem bei freiwilligen Leistungen, die der Arbeitgeber gewährt. Solche Leistungen dürfen zwar an gewisse Voraussetzungen geknüpft werden, müssen aber nach sachgerechten Kriterien gewährt werden.
 

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