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Wie kann ich Pflegefreistellung beantragen?

Pflegefreistellung und Betreuungsfreistellung

Die Pflegefreistellung kann von einem/einer ArbeitnehmerIn während des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden, bei der notwendigen Pflege eines/einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen oder der notwendigen Betreuung seines/ihres Kindes (Wahl- oder Pflegekindes).

Nahe Angehörige sind der/die EhegattIn, der/die eingetragene PartnerIn und Personen, mit denen der/die ArbeitnehmerIn in gerader Linie verwandt ist (Kinder, EnkelInnen, UrenkelInnen, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern), Wahl- und Pflegekinder, im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder des/der eingetragenen Partners/Partnerin oder des/der LebensgefährtIn sowie der/die LebensgefährtIn selbst.

Ein gemeinsamer Haushalt ist dann gegeben, wenn eine  Wirtschafts- und Wohngemeinschaft besteht, der bloße Meldezettel reicht nicht aus. Auch ein bloßes Nebeneinanderwohnen gilt nicht als gemeinsamer Haushalt. Es ist egal, ob eine Erziehungsberechtigung oder ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Angehörigen besteht oder nicht.

Leibliche Eltern haben auch dann einen Freistellungsanspruch für ihr leibliches Kind, wenn das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt.

Auch Stiefeltern (EhepartnerInnen, eingetragene PartnerInnen oder LebensgefährtInnen) haben Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie die Kinder ihres Partners bzw. ihrer Partnerin pflegen und das Kind im gemeinsamen Haushalt wohnt.

Bei stationären Krankenhausaufenthalten ist das Begleiten von Kindern für nahe Angehörige jedenfalls bis zum 10.Geburtstag des Kindes möglich. Es ist nicht mehr erforderlich, dass die Begleitung der Kinder „medizinisch notwendig“ ist. Auch Kinder über 10 Jahre können begleitet werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung attestiert, dass die Anwesenheit  für die Genesung des Kindes erforderlich ist.

Es besteht Anspruch auf Betreuungsfreistellung bei notwendiger Betreuung eines gesunden Kindes aufgrund Ausfalls der ständig betreuenden Person (z.B. Person ist erkrankt oder verstorben, musste ins Krankenhaus). Hier ist kein gemeinsamer Haushalt erforderlich.

Es besteht unverzügliche Meldepflicht an den Arbeitgeber, dass die Pflegefreistellung in Anspruch genommen wird. Verlangt der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er/sie auch die dafür möglicherweise anfallenden Kosten zu tragen.

Die Pflegefreistellung beträgt eine Arbeitswoche pro Arbeitsjahr. Eine zweite Woche Pflegefreistellung gibt es nur, wenn das Kind neuerlich erkrankt und unter 12 Jahre alt ist. Es gibt keinen Anspruch auf eine durchgehende zweiwöchige Pflegefreistellung.

Während der Pflege besteht Anspruch auf jenes Entgelt, das man als ArbeitnehmerIn erhalten hätte, wenn die Pflegefreistellung nicht in Anspruch genommen worden wäre. Das Entgelt wird in dieser Zeit weiterbezahlt, obwohl nicht gearbeitet wurde. Das gilt auch für die zusätzliche Pflegefreistellungswoche, wenn das Kind neuerlich erkrankt.
 
Seit 1.1.2013 wurde auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auf Personen ausgeweitet, denen keine „gesetzlichen“ sondern nur „schlichte“ Aufsichtspflichten obliegen. Damit sind auch berufstätige LebensgefährtInnen, Großeltern und Tageseltern gesetzlich unfallversichert, wenn sie Kinder in eine Kinderbetreuungseinrichtung oder zur Schule bringen.

Die Gewerkschaft Bau-Holz in
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