Was ist Wiedereingliederungsteilzeit?
Seit 1.7.2017 besteht für ASVG-versicherte ArbeitnehmerInnen in einem aufrechten Arbeitsverhältnis die Möglichkeit, nach einer langen Erkrankung mit zunächst reduzierter Arbeitszeit ins Berufsleben zurückzukehren.
Voraussetzung ist, dass der Krankenstand durchgängig zumindest 6 Wochen gedauert hat und dass der/die ArbeitnehmerIn gesundgeschrieben ist. Außerdem bedarf es eines Wiedereingliederungsplans sowie der chefärztlichen Bewilligung.
Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf Wiedereingliederungsteilzeit, sodass das Einvernehmen mit dem/der ArbeitgeberIn herzustellen ist.
Die Arbeitszeit kann für maximal 6 Monate reduziert werden (nach gesetzlichen Vorgaben), eine einmalige Verlängerung um 3 Monate ist möglich.
Während der Wiedereingliederungsteilzeit erhält der/die ArbeitnehmerIn das aliquote Entgelt (entsprechend den geleisteten Arbeitsstunden). Außerdem bezahlt die Krankenversicherung Wiedereingliederungsgeld in Höhe des aliquoten, erhöhten Krankengeldes.
Nähere Auskünfte erhältst du in deiner GBH-Landesorganisation.