Was passiert, wenn meine Firma in Insolvenz geht?
Insolvenz - Wenn die Firma pleite geht
Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Er kann seine fälligen Zahlungen, also zum Beispiel Löhne oder Gehälter, nicht mehr leisten. In diesem Fall kann ein Insolvenzverfahren beim zuständigen Gericht eröffnet werden.
Wie wird eine Insolvenz eröffnet?
Auf Antrag des zahlungsunfähigen Schuldners oder eines betroffenen Gläubigers wird vom zuständigen Insolvenzgericht nach Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Vermögens abgewiesen.
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird vom Gericht mangels Vermögens abgewiesen, wenn das vorhandene Vermögen des Schuldners so gering ist, dass nicht einmal die anfallenden Verfahrenskosten gedeckt sind. Die ArbeitnehmerInnen sind durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds abgesichert und können ihre Forderungen bei der IEF-Service GmbH beantragen.
Die Eröffnung oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens ist tagesaktuell und kostenlos auf www.edikte.justiz.gv.at abrufbar.
Das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht!
Wichtig!
Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Sanierungsverfahren oder Konkurs) wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht beendet! Du bist durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds abgesichert.
Alle vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind im Insolvenzverfahren anzumelden und beim Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF Service GmbH) zu beantragen.
Im Konkurs und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung übernimmt der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter die Funktion des Arbeitgebers und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
Im Gegensatz dazu behält der Schuldner (Arbeitgeber) im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung alle ihm zukommenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Zur Überwachung und Genehmigung besonderer Rechtsgeschäfte (wie z.B. Kündigung des Arbeitsverhältnisses) wird vom Gericht ein Sanierungsverwalter bestellt.
Geld aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds
Alle vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind im Insolvenzverfahren anzumelden. Um ArbeitnehmerInnen in der Insolvenz besser abzusichern, wurde 1977 auf Initiative der Gewerkschaft das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) geschaffen. Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis können bei der IEF-Service GmbH (Insolvenz-Entgelt-Fonds) als Insolvenz-Entgelt beantragt werden.
Wende dich im Falle einer Insolvenz sofort an deine GBH-Landesorganisation - wir helfen dir bei der Abwicklung!
Das musst du als ArbeitnehmerIn beachten
Ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, die bis zur Verfahrenseröffnung entstandenen Ansprüche zu erfüllen. Ist vor der Insolvenzeröffnung fälliges Entgelt (Löhne, Gehälter etc.) ausständig, sind diese ArbeitnehmerInnenforderungen im Insolvenzverfahren anzumelden.
Insolvenz-Entgelt
Wann gibt es Insolvenz-Entgelt?
Insolvenz-Entgelt gibt es dann, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Insolvenztatbestandes (insbes. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung bei Vermögenslosigkeit) nicht mehr in der Lage ist, die offenen Ansprüche der ArbeitnehmerInnen zu bezahlen.
Wer hat Anspruch auf Insolvenz-Entgelt?
Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben alle ArbeitnehmerInnen (einschließlich der Lehrlinge), freie DienstnehmerInnen und HeimarbeiterInnen sowie deren Hinterbliebene oder Erben.
Keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben insbes. WerkvertragsnehmerInnen und sonstige atypisch Beschäftigte ohne Arbeitsvertrag und ArbeitnehmerInnen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband stehen. Auch Gesellschafter, denen beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, haben keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt.
Was ist zu tun?
Die offenen Forderungen sind im Insolvenzverfahren beim zuständigen Gericht anzumelden. ArbeitnehmerInnen sind, im Gegensatz zu den anderen Gläubigern, nicht auf die bloße Quote angewiesen. Sie erhalten die offenen Forderungen (bis auf im Gesetz geregelte Ausnahmen) als Insolvenz-Entgelt ausbezahlt.
Voraussetzung dafür ist, dass ArbeitnehmerInnen ihre Forderungen bei Gericht anmelden und bei der IEF-Service GmbH (Insolvenz-Entgelt-Fonds) beantragen.
Wie hoch ist das Insolvenz-Entgelt?
ArbeitnehmerInnen erhalten Insolvenz-Entgelt für laufende Entgelte (Löhne, Gehälter, Überstunden etc), Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), allfällige Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung höchstens bis zu einem monatlichen Bruttobetrag, der abhängig ist von der jährlich festgesetzten Höchstbeitragsgrundlage zur gesetzlichen Sozialversicherung.
Davon werden die Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie eine vorläufige pauschale Lohnsteuer von 15 % abgezogen. Unter Berücksichtigung von Steuerfreibeträgen ergibt sich eine effektive Steuer von 12 %.
Die endgültige Lohnsteuer wird vom Finanzamt im Rahmen der verpflichtenden Arbeitnehmerveranlagung ("Lohnsteuerausgleich") festgesetzt, wobei es entweder zu Lohnsteuer-Nachforderungen oder zu Rückerstattungen durch das Finanzamt kommen kann. Dazu teilt die IEF-Service GmbH dem Finanzamt jene Zeiträume und Beträge mit, für die das Insolvenz-Entgelt zugesprochen worden ist.
Welche Fristen müssen eingehalten werden?
Um den Anspruch auf Insolvenzentgelt nicht zu verlieren, muss der Antrag binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Kenntnis des sonst geforderten Gerichtsbeschlusses (z.B. Abweisung mangels kostendeckendem Vermögens) bei der IEF-Service GmbH gestellt werden.
Wichtig!
Die 6-monatige Antragsfrist beginnt wieder neu zu laufen, wenn das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wird.
Welche Anspruchszeiträume sind gesichert?
Gesichert sind die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die innerhalb der letzten 6 Monate vor der Insolvenzeröffnung bzw. des Abweisungsbeschlusses oder 6 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses fällig waren. Ältere Ansprüche sind nur gesichert, wenn sie beim Arbeitsgericht innerhalb von 6 Monaten (ab Fälligkeit) eingeklagt wurden. Der Anspruch darf nicht auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen verfallen oder verjährt sein.
Zeitausgleichsguthaben sind gesichert, wenn sie in den letzten 6 Monaten vor der Insolvenzeröffnung bzw des Abweisungsbeschlusses oder 6 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses geleistet worden sind. Nur Durchrechnungszeiträume nach dem Gesetz, dem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung verlängern den sechsmonatigen Zeitraum
Wie lange sind die Ansprüche gesichert?
Bis zur Berichtstagsatzung sind die Löhne und Gehälter sowie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld gesichert. Nach der Berichtstagsatzung musst du austreten, wenn der Insolvenzverwalter bzw. der Arbeitgeber erstmals Lohn, Gehalt, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht oder nur teilweise auszahlt. Trittst du nicht aus, verlierst du den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für das laufende Entgelt auch in der Zukunft!
Der Sicherungszeitraum endet jedenfalls mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens!
Findet keine Berichtstagsatzung statt, sind die Ansprüche bis zum Ende des dritten Monats, der auf die Eröffnung folgt, gesichert. Danach musst du den Austritt erklären, wenn du erstmals keine (vollständige) Zahlung erhältst.
Im Fall der Abweisung mangels kostendeckendem Vermögens endet der Sicherungszeitraum mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Abweisungsbeschluss (Beschlussdatum) folgt.
Achtung!
Damit du keine Ansprüche verlierst, wende dich sofort an deine GBH-Landesorganisation, wenn erstmals Forderungen nicht oder nur teilweise bezahlt werden.
Forderungen, die danach entstehen, sind nicht durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert und müssen direkt gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Achtung! Ungesicherte Forderungen
Es gibt auch Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, die nicht gemäß IESG gesichert sind. Insbesondere freiwillige Abfertigungen und Kündigungsentschädigungen, die über das gesetzliche bzw kollektivvertragliche Ausmaß hinausgehen sind vom Insolvenz-Entgelt ausgenommen. Ansprüche, die älter als 6 Monate sind, liegen außerhalb des gesicherten Zeitraumes.
Für diese ungesicherten Ansprüche kannst du nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Quote erhalten, sofern die Forderungen vom Insolvenzverwalter anerkannt sind und eine Verteilung an die Gläubiger stattfindet.