GBH

Krankmeldung, Krankengeld - was tun?

Krankenstand

Wenn ArbeitnehmerInnen erkranken, stellen sich viele Fragen. Auch die Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren, ist präsent. Welche Pflichten haben ArbeitnehmerInnen im Krankenstand und welche Rechte haben sie gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin?

Was erkrankte ArbeitnehmerInnen tun müssen

Krankenstand unverzüglich melden

Wenn du krank wirst, bist du verpflichtet, deinem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsverhinderung (= den Krankenstand) mitzuteilen. Das ist in den meisten Fällen ein Anruf in der Firma, am besten zu Arbeitsbeginn oder noch davor. Anschließend solltest du unverzüglich einen Arzt aufsuchen und dich krankschreiben lassen.

Achtung!

ArbeitgeberInnen haben das Recht, eine Krankenstandbestätigung zu verlangen - auch für einen eintägigen Krankenstand. Daher auf jeden Fall zum Arzt gehen!

ArbeitgeberInnen können nach angemessener Zeit wiederholt eine Krankenstandsbestätigung verlangen. In der Bestätigung müssen Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsverhinderung angeführt sein.


Wichtig!

In der Krankenstandsbestätigung muss zwar die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit angeführt sein, damit ist aber nicht die Diagnose gemeint! Du musst nicht sagen, woran du leidest. Das ist Privatsache. Du musst nur den Arbeitgeber informieren, ob du krank bist oder einen Unfall hattest.

Krankenstandsbestätigung bringen

Wenn du deinen Melde- und Nachweispflichten nicht nachkommst, verlierst du für die Dauer des Säumnisses den Anspruch auf Entgelt. Das heißt, der Arbeitgeber muss dir den Lohn bzw. das Entgelt nicht bezahlen, solange du dich nicht krankgemeldet und/oder die nötigen Krankmeldungen gebracht hast. ArbeitgeberInnen dürfen jedoch im Normalfall das Arbeitsverhältnis nicht durch fristlose Entlassung beenden, sollten ArbeitnehmerInnen ihrer Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht nachkommen.

Verhalten im Krankenstand

Krankenstand oder nicht? Ob eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung vorliegt, entscheidet der behandelnde Arzt. Im Krankenstand darf man nichts tun, was das Gesundwerden verzögern könnte. Das bedeutet zum Beispiel, wenn jemand aufgrund einer Grippe oder eines grippalen Infekts im Krankenstand ist, darf er sich nicht im Freien aufhalten bzw. muss dies auf das Allernötigste zu beschränken (Arztbesuche, Gang zur Apotheke). Ist jemand wegen Depressionen krankgeschrieben, kann Spazierengehen ein Teil der Behandlung sein. Was zu tun ist, entscheidet im Zweifelsfall der Arzt bzw. sagt der gesunde Menschenverstand.

Kündigung im Krankenstand

ArbeitnehmerInnen können im Krankenstand gekündigt werden.

ArbeitnehmerInnen sind während des Krankenstandes nicht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt. Deshalb gehen auch viele ArbeitnehmerInnen krank arbeiten. ArbeitnehmerInnen können während des Krankenstandes gekündigt werden. Dabei sind aber dieselben Kündigungsfristen und -termine einzuhalten, die auch sonst gelten.

ArbeitgeberInnen müssen den Krankenstand bezahlen

ArbeitgeberInnen ersparen sich durch eine Kündigung im Krankenstand nichts. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen müssen sie bei einer Kündigung im Krankenstand das Entgelt im Krankenstand weiterbezahlen, sofern die ArbeitnehmerInnen noch einen Anspruch darauf haben.

Um diese Bestimmung zu umgehen, werden in der Praxis sehr oft einvernehmliche Lösungen angeboten, da hier mit dem Ende des Dienstverhältnisses die Zahlungspflicht des Arbeitgebers für den Krankenstand endet.

ArbeitnehmerInnen erhalten zwar bei einer einvernehmlicher Lösung ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von der Krankenkasse, dieses ist jedoch kein voller Lohnersatz.

So viel Krankengeld gibt es

Bis zum 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung gibt es 50 % der Bemessungsgrundlage - da sind die Sonderzahlungen schon eingerechnet.

Danach gibt es 60 % der Bemessungsgrundlage.

Die Bemessungsgrundlage ist das letzte volle Brutto-Entgelt vor Beginn des Krankenstandes.


Achtung

Von einvernehmlichen Lösungen im Krankenstand wird abgeraten, da die ArbeitnehmerInnen dabei finanziell immer schlechter gestellt sind.

Die Gewerkschaft Bau-Holz in
den Bundesländern...
GBH und Social Media