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Wie komme ich zu meinem Kinderbetreuungsgeld?

GÜLTIG FÜR GEBURTEN AB 01.03.2017!

Wer sein Baby ab dem 01.03.2017 zur Welt bringt, für den gelten neue Regelungen rund um das Kinderbetreuungsgeld. Die bisherigen 4 Pauschalmodelle werden ab diesem Zeitpunkt durch ein Kinderbetreuungsgeld-Konto (KBG-Konto) ersetzt. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (ea KBG) bleibt weiterhin als Option bestehen, wird allerdings angepasst.

Eltern, die sich den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes (annähernd gleich) aufteilen, können sich außerdem einen Partnerschaftsbonus abholen. Neu ist auch der so genannte Familienzeitbonus. Geringfügige Änderungen gibt es auch beim Wochengeld vor allem, wenn Sie ein Kind bekommen, während Sie für ein anderes Kinderbetruungsgeld beziehen.

Anspruchsvoraussetzungen

  • Anspruch und Bezug von Familienbeihilfe für das Kind
     
  • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
     
  • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
     
  • Auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und idente Hauptwohnsitzmeldungen
     
  • Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
     
  • (5 Untersuchungen während der Schwangerschaft und 5 Untersuchungen des Kindes)
     
  • Einhaltung der Zuverdienstgrenze (Wird sie überschritten, wird der Überschreitungsbetrag zurückgefordert - Einschleifregelung)
     
  • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung für das Kind und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil

Es gibt 2 Kinderbetreuungsgeld-Varianten

1.Das Kinderbetreuungsgeld-KONTO

Dieses pauschale Kinderbetreuungsgeld erhalten Eltern unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit.

Bezugshöhe und Bezugsdauer

Ganz egal, wie lange Kinderbetreuungsgeld bezogen wird: allen anspruchsberechtigten Eltern, steht ein gleich hoher Gesamtbetrag zur Verfügung. Dieser beträgt 12.366,20 Euro (wenn nur ein Elternteil das KBG bezieht) oder 15.449,28 Euro (wenn sich beide Elternteile den KBG-Bezug aufteilen). Zu beachten sind weiterhin Zuverdienstgrenzen.

Achtung

Wer das KBG kürzer als 12 Monate beziehen möchte, kann das machen. Der Tagsatz wird deshalb aber nicht höher, sondern der Rest des Geldes verfällt.

Teilung des KBG zwischen den Elternteilen

Wer sich dafür entscheidet, dass sowohl Vater als auch Mutter KBG beziehen, sollte beachten, dass 20 Prozent der Bezugsdauer für je einen Elternteil reserviert sind und nicht auf die Partnerin/ den Partner übertragen werden können. Die restliche Zeit kann frei zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden.

 Die Eltern können sich beim Bezug des KBG 2 Mal abwechseln (= Aufteilung auf 3 Blöcke). Die Mindestbezugsdauer beträgt dabei 61 Tage pro Block. Nimmt ein Elternteil überhaupt nur 61 Tage in Anspruch, verfallen die darüber hinausgehenden Tage des nicht übertragbaren Anteils (in der kürzesten Variante also zumindest 30 Tage).

Aus Anlass des erstmaligen Wechsels des KBG-Bezuges, können beide Elternteile bis zu 31 Tage gleichzeitig KBG beziehen. Die Anspruchsdauer verkürzt sich dann um diese Tage.

Änderung der Bezugsdauer

Die mit dem Antrag festgelegte Bezugsdauer kann bei jedem Kind 1 Mal geändert werden. Der Änderungsantrag ist spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich geantragten Bezugsdauer möglich. Die Krankenkasse berechnet dann einen neuen Tagesbetrag. Die Eltern werden so gestellt, als hätten sie von Anfang an diese geänderte Variante mit dieser Dauer und diesem Tagesbetrag gewählt. Durch die Änderung kann sich ein Nachzahlungsanspruch oder aber auch eine Rückzahlungspflicht ergeben.

ACHTUNG: Da die Änderung gewissen Beschränkungen unterliegt, bitte rechtzeitig beim zuständigen Krankenversicherungsträger erkundigen.

Wichtig

Karenz und Kinderbetreuungsgeld sind unabhängig voneinander. Mit dem KBG-Konto kann das KBG aber ohne finanzielle Verluste an die arbeitsrechtliche Karenzdauer (maximal bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes) angepasst werden.


2.EINKOMMENSABHÄNGIGES Kinderbetreuungsgeld

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld hat die primäre Funktion, jenen Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen, die Möglichkeit zu geben, in dieser Zeit einen Einkommensersatz zu erhalten.

Zusätzliche Anspruchsvoraussetzung

Neben den bereits am Anfang des Artikels genannten Anspruchsvoraussetzungen wird das ea KBG nur Personen gewährt, die in den 6 Monaten (182 Tage) vor Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes (Schutzfrist) beziehungsweise bei Vätern unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine pensions- und krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in Österreich tatsächlich und ununterbrochen ausgeübt haben. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 14 Tagen wirken sich nicht negativ auf den Anspruch aus. Auch bezahlter Urlaub oder Krankenstand unter Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers gelten nicht als Unterbrechung.

Bezugshöhe und Bezugsdauer

80 % des Wochengeldes, maximal 66 Euro täglich (ca. 2.000 Euro monatlich).

Immer erfolgt eine Günstigkeitsberechnung mit dem Steuerbescheid aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Liegt der ermittelte Tagesbetrag unter 33,80 Euro, besteht die Möglichkeit beim Sozialversicherungsträger eine Sonderleistung in Höhe von 33,88 Euro zu beantragen.

(Mehrlinge: Zum Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gebührt kein Zuschlag!)

Anspruchsdauer

  • 1 Elternteil maximal bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
     
  • (= vollendetes 1. Lebensjahr)
     
  • 2 Elternteile maximal bis zum 426. Tag ab Geburt des Kindes
     
  • (= vollendetes 14. Lebensmonat)
     
  • Teilung des KBG zwischen den Elternteilen
     
  • Jedem Elternteil ist eine Anspruchsdauer von 61 Tagen unübertragbar vorbehalten. Es besteht die Möglichkeit, dass beide Eltern gleichzeitig bis zu 31 Tage KBG beziehen.

Sonderleistung

Entscheiden sich Eltern dafür gemeinsam das ea KBG zu nutzen und erfüllt ein Elternteil die oben genannten Anspruchsvoraussetzungen nicht, oder liegt sein ermittelter Tagesbetrag unter 33,88 Euro, kann dieser Elternteil auf eine Sonderleistung umsteigen, die der Dauer des ea KBG entspricht (vollendetes 14. Lebensmonat des Kindes). Der andere Elternteil kann trotz dieses Umstieges das ea KBG beziehen, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Änderung der Bezugsdauer

Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

Partnerschaftsbonus

Neu ist der so genannte Partnerschaftsbonus. Egal bei welcher Bezugsvariante, er steht Paaren zu, die sich die Bezugsdauer des KBG mindestens 40:60 aufteilen. Das bedeutet, dass jeder Elternteil das KBG zumindest 124 Tage (etwa 4 Monate) bezogen haben muss. Ist das der Fall, stehen jedem Elternteil 500 Euro Bonus zu (gesamt also 1.000 Euro).

Achtung

Die Tage mit vollem Wochengeldbezug werden nicht in die Aufteilung einbezogen.

Wie beantrage ich KBG?

Der Antrag ist beim zuständigen Krankenversicherungtsträger zu stellen (meistens Gebietskrankenkasse). Bei der Meldung musst du dich auch entscheiden, welche Variante du bevorzugst.

Achtung

Beide Eltern sind gemeinsam an das gewählte Modell (Kinderbetreuungsgeld-Konto oder einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld) gebunden und können eine Änderung des gewählten Modelles nur innerhalb von 14 Tagen ab Antragstellung durchführen.

Was, wenn noch ein Baby kommt?

Wenn noch ein Baby kommt, während Sie für ein anderes KBG beziehen, endet das KBG für das ältere Kind mit dem Tag vor der Geburt des neugeborenen Kindes.

Beginn der Schutzfrist für ein weiteres Kind:

Höhe des Wochengeldes

  • innerhalb des KBG-Bezuges gleich hoch wie das KBG
     
  • nach Ende des KBG-Bezuges (und Erwerbstätigkeit wurde noch nicht wieder aufgenommen) kein Anspruch - auch dann nicht wenn, du noch in Karenz bist.
     

Kranken- und Pensionsversicherung

Krankenversicherung

Während der gesamten Zeit des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld besteht grundsätzlich eine Krankenversicherung für den Bezieher/die Bezieherin und das Kind. Hiezu ist kein gesonderter Antrag nötig.

Pensionsversicherung

Je Kind gelten jeweils 48 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung (gleiche Bewertung wie Beschäftigungszeiten). Bei mehreren Kindern werden nur die Monate bis zur Geburt des nachfolgenden Kindes (eventuell auch weniger als 48 Monate) als Beitragszeiten gerechnet.

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