ÖGK-Arbeitnehmer-Obmann Huss: Mehr offene Fragen als Lösungen für RisikopatientInnen
Durch fehlende Entscheidungen wurde schon viel wertvolle Zeit vergeudet – wichtige Problemfelder offen
Die Zeit dängt: Für RisikopatientInnen hinterlässt der Gesetzesbeschluss von letzter Woche mehr offene Fragen als Lösungen, wie der Arbeitnehmer-Obmann der ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse) Andreas Huss aufzeigt. So können z.B. Hunderte Anfragen in AK, ÖGB und ÖGK derzeit nicht beantwortet werden, weil es noch immer keine Definition der Risikogruppen gibt.
Huss: „Die ÖGK trifft keine Entscheidungen, wer der Risikogruppe zuzuordnen ist. Das ist Aufgabe der Expertenkommission der Regierung und in weiterer Folge Aufgabe des behandelnden Arztes in Abstimmung mit dem Patienten. Offen ist in diesem Zusammenhang nach wie vor die Frage, ob ein behandelnder Arzt einem Patienten auch ohne Brief der Krankenkasse ein Attest ausstellen darf. Dadurch wird wertvolle Zeit vergeudet.“ Denn gerade die behandelnden Ärzte wissen ganz genau, wer von ihren PatientInnen in die Risikogruppe fällt. Zudem kennt die Krankenkasse nicht alle Behandlungen der PatientInnen, die z.B. in Spitälern erfolgen. Huss fordert daher eine Klarstellung, dass kein Patient oder Arzt auf den Kassenbrief warten muss, um ein Attest auszustellen.
Derzeitige Gesetzeslage bringt weitere Problemfelder
„Was ist mit HochrisikopatientInnen in sogenannten `systemrelevanten Bereichen´? Warum wurde der Kündigungsschutz nicht ausreichend berücksichtigt? Und was ist mit den Datenschutz-Bestimmungen?“, zeigt Huss weitere Problemfelder der derzeitigen Gesetzeslage auf.
Problemfeld 1: Kritische Infrastruktur ist ausgenommen
„Wie geht die Bundesregierung mit einer Supermarktkassiererin oder einem Bauarbeiter auf einer Spitalsbaustelle um, wenn diese immunsupprimierende Medikamente nehmen müssen? Auch diese müssen, wenn es keine Alternative gibt, freigestellt werden, um sich bestmöglich schützen zu können“, fordert Huss.
Problemfeld 2: Fehlender Kündigungsschutz
Ein Arbeitnehmer, der auf Grund der Risikogruppenzuordnung freigestellt wird, kann sich nicht darauf verlassen, dass er nicht gekündigt wird. Er kann nur eine erfolgte Kündigung im Nachhinein anfechten. In der Praxis bedeutet das einen monatelangen Rechtsstreit, aber kein aufrechtes Dienstverhältnis. „Das ist inakzeptabel“, sagt Huss.
Problemfeld 3: Gewährleistung des Datenschutzes
„Es muss gewährleistet sein, dass keine personenbezogenen Daten aus der Krankenkasse hinausgehen. All diese Daten sind ein höchst schützenswürdiges Eigentum der Versicherten, für dessen Schutz die Selbstverwaltung der Versichertengemeinschaft zu sorgen hat. Um so wichtiger ist es, das auch klar gesetzlich festzulegen“, so Huss, der auch die Diskussionen um eine „verpflichtend freiwillige“ Corona-APP mit Skepsis betrachtet: „Dahinter steht ein privater Betreiber und wir wissen nicht, was mit den Daten später passiert.“