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Grippewelle: ÖGB beantwortet die wichtigsten Fragen zum Krankenstand

Arbeitsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen, Krankschreibung immer tätigkeitsbezogen, kein Kündigungsschutz im Krankenstand
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22.11.2019, 12:30 | OTS0116 | ÖGB Österreichischer Gewerkschaftsbund 
 
 
Grippewelle: ÖGB beantwortet die wichtigsten Fragen zum Krankenstand
 
Arbeitsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen, Krankschreibung immer tätigkeitsbezogen, kein Kündigungsschutz im Krankenstand 
 
(Wien/OTS) - Husten, Schnupfen, Fieber: Auch diesen Winter wird eine Grippewelle tausende ArbeitnehmerInnen und Arbeitnehmer flachlegen. Dann stellen sich für ArbeitnehmerInnen viele Fragen, und auch die Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren, ist präsent. „Auch im Krankenstand können ArbeitnehmerInnen gekündigt werden“, bestätigt ÖGB-Experte Martin Müller. 
 
„Krank arbeiten zu gehen, ist in keinem Fall sinnvoll. Die Krankheit kann sich verschlimmern und man kann auch KollegInnen anstecken.“ Auch bei einer Kündigung im Krankenstand sind die Kündigungsfristen und -termine einzuhalten. Um Unstimmigkeiten mit dem Chef/der Chefin zu vermeiden, „müssen ArbeitnehmerInnen den Arbeitgeber unverzüglich von der Arbeitsverhinderung informieren, sowie die voraussichtliche Dauer der Erkrankung mitteilen“, erklärt Müller.
 
Welche Pflichten hat ein/eine ArbeitnehmerIn im Krankenstand und welche Rechte hat er/sie gegenüber dem Arbeitgeber? ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller gibt Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen 
 
Was muss ein erkrankter/eine erkrankte ArbeitnehmerIn tun?
 
Der Arbeitgeber muss unverzüglich von der Verhinderung informiert werden, sowie von der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, ohne Aufforderung dem Arbeitgeber eine ärztliche Krankenstandsbestätigung vorzulegen. ArbeitnehmerInnen sind nur auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet, eine Bestätigung der Krankenkasse oder des Arztes/der Ärztin über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Es reicht aus, wenn als Grund der Dienstverhinderung „Krankheit“ genannt wird.
 
Der Arbeitgeber kann auch bei kürzeren Erkrankungen eine Krankenstandsbestätigung verlangen, also zum Beispiel bei eintägigem Krankenstand. Der Arbeitgeber muss die Krankenstandsbestätigung in jedem Anlassfall aufs Neue verlangen. Pauschale Verpflichtungen des Arbeitnehmers, bei jeder Erkrankung eine Bestätigung vorzulegen, sind gesetzlich nicht vorgesehen. Derartige Verpflichtungen können auch nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags, der Betriebsvereinbarung oder des Kollektivvertrags sein.
 
Was muss in der Bestätigung des Arztes/der Ärztin angeführt werden?
 
Der Beginn des Krankenstandes, die voraussichtliche Dauer und die Ursache der Arbeitsverhinderung müssen angegeben werden. Als Ursache muss der/die ArbeitnehmerIn jedoch nicht die Diagnose bekanntgeben, sondern nur, ob sie an einer Krankheit leiden oder einen Unfall erlitten haben.
 
Führt ein und dieselbe Krankheit bei allen ArbeitnehmerInnen zum Krankenstand?
 
Die „Krankschreibung“ ist immer tätigkeitsbezogen. Arbeitsunfähigkeit und damit eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn der/die Arbeitnehmerin infolge der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht oder nur mit der Gefahr einer Verschlimmerung seines Zustands in der Lage ist, seiner bisher ausgeübten Tätigkeit nachzugehen. Welche Krankheiten oder Unfälle zur Arbeitsunfähigkeit führen, kann nicht generell gesagt werden, da immer der Bezug zur jeweiligen Beschäftigung herzustellen ist. Daher kann die Dienstverhinderung berufsbezogen unterschieden werden und ein und dieselbe Erkrankung (z. B. Heiserkeit) kann bei einem Opernsänger bereits zur Dienstverhinderung führen, bei einem Büroangestellten dagegen nicht.
 
Was passiert, wenn der/die ArbeitnehmerIn den Krankenstand nicht meldet bzw. nicht bestätigt?
 
Für die Dauer des Versäumnisses muss der Arbeitgeber den Lohn bzw. das Entgelt nicht bezahlen. Die verspätete Meldung oder selbst die Nicht-Meldung stellen für sich jedoch keinen Entlassungsgrund dar.
 
Dürfen ArbeitnehmerInnen krank außer Haus gehen?
 
Grundsätzlich dürfen ArbeitnehmerInnen nichts tun, was die Genesung beeinträchtigt. Was erlaubt ist und was nicht, hängt jedoch von der Erkrankung ab: Ist jemand wegen Depressionen krankgeschrieben, kann ein Spaziergang mit Freunden durchaus hilfreich sein, andererseits ist bei einer Grippe und hohem Fieber „Bett hüten“ angesagt. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten fixe Ausgehzeiten auf der Krankenstandsbestätigung angegeben sein.
 
Können Beschäftigte im Krankenstand gekündigt werden?
 
ArbeitnehmerInnen sind während des Krankenstands nicht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt. Es sind jedoch die auch sonst geltenden Kündigungsfristen und -termine einzuhalten.
 
Außerdem darf sich der Arbeitgeber durch die Kündigung keine Entgeltfortzahlung ersparen. Er hat also noch so lange das Entgelt im laufenden Krankenstand zu zahlen, wie er es auch im aufrechten Dienstverhältnis gemusst hätte.
 
Rechtliches Grippewellen-Infopaket auf www.oegb.at 
 
Rückfragehinweis:
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Mag.a Barbara Kasper
Tel.: 0664 6145221
 
barbara.kasper@oegb.at
www.oegb.at
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