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AK zum Elternbrief: Beschäftigte brauchen Klarheit!

Die Sonderbetreuungszeit ist bei Weitem nicht die einzige Möglichkeit, Kinder zu betreuen, konkretisiert die AK.
ArbeitnehmerInnen können Pflegefreistellung bzw. Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen in Anspruch nehmen. Und für diese gibt es – anders als bei der Sonderbetreuungszeit – auch einen Rechtsanspruch. 
 
Der bevorstehende Schulstart bereitet vielen Eltern Kopfzerbrechen. Die Corona-Krise sorgt für extreme Verunsicherung – vor allem, wenn es darum geht, wenn bei Kindern Krankheitssymptome auftreten bzw. wenn erneut an Eltern appelliert wird, die Kinder möglichst zu Hause zu betreuen. Der von Bundesministerin Christine Aschbacher und Bundesminister Heinz Faßmann verfasste Elternbrief ist freilich juristisch noch nicht vollständig. Denn zur Betreuung von kranken Kindern wurde im Elternbrief nur die Sonderbetreuungszeit angeführt, bei der die Unternehmen vom Staat 30 Prozent der Lohnkosten ersetzt bekommen. Die Sonderbetreuungszeit wurde zwar – auch auf Drängen der AK – bis Ende Februar 2021 verlängert, einen Rechtsanspruch, so wie von der AK mehrmals gefordert, gibt es aber weiterhin nicht. Das heißt, Eltern sind vom Entgegenkommen des Arbeitgebers abhängig, ob ihnen Sonderurlaub gewährt wird oder nicht. 
 
Die AK weist daher darauf hin, dass es für Eltern andere Möglichkeiten gibt, ihre Kinder zu betreuen – und zwar mit Rechtsanspruch. Diese sind: 
 
+ Pflegefreistellung: Pro Elternteil gibt es eine Woche pro Arbeitsjahr, wenn das Kind erkrankt. Ist das Kind noch nicht 12 Jahre alt, gibt es eine zweite Woche dazu. Das heißt: In Summe haben Eltern bis zu vier Wochen Anspruch auf Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr. 
+ Wichtige persönliche Gründe: Tritt ein solcher ein – die plötzliche Betreuungsnotwendigkeit für ein Kind ist ein solcher Fall – gilt Paragraph 8 Abs 3 Angestelltengesetz (für Angestellte) bzw. § 1154b Abs 5 ABGB (für ArbeiterInnen): ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf Freistellung und Bezahlung. Diese Möglichkeit ist nicht pro Jahr begrenzt, sondern kann im Einzelfall herangezogen werden, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist. Unklar ist allerdings, für wie lange die Freistellung auf dieser Grundlage beansprucht werden kann. Manche vertreten die Rechtsansicht, dass nur eine Woche pro Fall und Elternteil beansprucht werden kann. Insofern ist die dreiwöchige Sonderbetreuungszeit eine Ergänzung, für die freilich der Rechtsanspruch fehlt. 
 
Diese Möglichkeiten können Eltern zusätzlich in Betracht ziehen, bevor sie um eine Sonderbetreuungszeit ansuchen. 

 

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