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Worauf muss ich bei der Abfertigung achten?

Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben, gilt die "Abfertigung Alt".

Dienstverhältnisse, die später begonnen haben, fallen in die "Abfertigung Neu".

Abfertigung Alt: Nach dreijähriger ununterbrochener Dienstzeit beim gleichen Arbeitgeber besteht - außer im Fall einer Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn oder einer durch Verschulden des/der Arbeitnehmers/in erfolgenden vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses - Anspruch auf Abfertigung. Die Höhe der Abfertigung richtet sich nach der Dauer der Dienstzeit.

Abfertigung Neu: Gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen haben bzw in Zukunft beginnen werden. Nach diesem Modell zahlt der Arbeitgeber für den/die ArbeitnehmerIn ab Beginn des Arbeitsverhältnisses Beiträge ein, welche in so genannten Betrieblichen Vorsorgekassen veranlagt werden; der erste Monat des Arbeitsverhältnisses ist beitragsfrei. Anspruch auf Abfertigung besteht nach neuer Rechtslage auch in jenen Fällen, in welchen nach alter Rechtslage keine Abfertigung ausbezahlt werden musste. Allerdings entscheidet die Art der Auflösung des Dienstverhältnisses darüber, ob man Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung hat oder ob das Geld in der Betrieblichen Vorsorgekasse verbleibt und man die Ansprüche ins nächste Dienstverhältnis mitnehmen kann ("Rucksackprinzip").

Für eine Abfertigung nach dem BUAG sind bestimmte Voraussetzungen zu erbringen, sofern dieser "Grundanspruch" nicht bereits durch die Vorzeitenübernahme erfüllt wurde.

Vorzeitenübernahme

  • ArbeitnehmerInnen, die am 01.10.1987 bei einem BUAG-pflichtigen Betrieb beschäftigt waren, werden alle bei diesem Betrieb geleisteten Zeiten angerechnet, außer diese sind nach den Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes nicht anrechenbar.
  • Sinngemäß gilt dies auch für Arbeitnehmer, die am 01.10.1987 nicht beschäftigt waren, vom letzten Arbeitgeber jedoch innerhalb von 120 Tagen wieder eingestellt wurden.

Vor dem 01.10.1987 regelte das Arbeiterabfertigungsgesetz und/oder der Kollektivvertrag, inwieweit Zeiten für eine Abfertigung anrechenbar waren.

Voraussetzungen für den Erwerb eines Abfertigungsanspruches

Der/die BauarbeiterIn muss drei Jahre (=156 Kalenderwochen) bei ein und demselben Betrieb beschäftigt sein:

  • entweder liegt ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis im Ausmaß von drei Jahren (= 156 Kalenderwochen) vor oder
  • der/die Arbeitnehmer/in erwirbt im Verlauf eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse beim selben Betrieb mindestens 92 Beschäftigungswochen (innerhalb eines dreijährigen Zeitraumes, also 156 Kalenderwochen), wobei keine Arbeitsunterbrechung länger als 22 Wochen dauern darf.


Gesetzlich wird es als ein Betrieb angesehen, wenn eine Überstellung zu einem ARGE- oder Konzernbetrieb vorliegt. Bei Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice zu einem anderen Betrieb zählt dieses neue Arbeitsverhältnis als Fortsetzung im Sinne dieser Regelung.

Fortlaufspeicherung

Nach Erreichen des Grundanspruches werden alle folgenden Beschäftigungswochen betriebsneutral angerechnet und werden somit für die Berechnung der Höhe des Abfertigungsanspruches herangezogen.

ACHTUNG!

Maßgebend für die Anrechnung der weiteren Beschäftigungszeiten ist die Kündigungsart dieser Arbeitsverhältnisse. Arbeitsverhältnisse, die durch einen der vier nachfolgenden "abfertigungsvernichtenden" Austrittsgründe beendet werden, können für eine Abfertigung nicht herangezogen werden:

  • Kündigung durch ArbeitnehmerIn
  • Unbegründeter vorzeitiger Austritt
  • Verschuldete Entlassung
  • Einvernehmliche Lösung

Lehrzeiten

Hat ein/e Arbeitnehmer/in einmal die Anspruchsvoraussetzungen für eine Abfertigung gemäß BUAG erfüllt, wird die Lehrzeit für die Abfertigung angerechnet. Dabei ist es unerheblich, ob die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen vor oder nach der Lehre liegt. Die Anrechnung erfolgt, wenn inklusive der Lehrzeit 364 Beschäftigungswochen vorliegen.

Restzeiten

Können nicht alle Beschäftigungszeiten für den Abfertigungsanspruch herangezogen werden, spricht die Gesetzgebung von Restzeiten (ergibt sich durch die Staffelung der Abfertigung nach Beschäftigungswochen). Diese Restzeiten werden unter bestimmten Voraussetzungen bei einer eventuellen weiteren Abfertigung angerechnet.
 Dazu ist es notwendig, dass ein neuerlicher Anspruch auf Abfertigung (Anspruchsvoraussetzungen) erworben wird. Dieser neuerliche Grundanspruch muss auf 260 Beschäftigungswochen erweitert werden, um die Anrechnung der Restzeiten zu ermöglichen.

 

Bei Fragen steht dir die KollegInnen in den GBH-Landesorganisationen gerne zur Verfügung!
 

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