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Was ist Wiedereingliederungsteilzeit?

Seit 1.7.2017 besteht für ASVG-versicherte ArbeitnehmerInnen in einem aufrechten Arbeitsverhältnis die Möglichkeit, nach einer langen Erkrankung mit zunächst reduzierter Arbeitszeit ins Berufsleben zurückzukehren.

Voraussetzung ist, dass der Krankenstand durchgängig zumindest 6 Wochen gedauert hat und dass der/die ArbeitnehmerIn gesundgeschrieben ist. Außerdem bedarf es eines Wiedereingliederungsplans sowie der chefärztlichen Bewilligung.

Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf Wiedereingliederungsteilzeit, sodass das Einvernehmen mit dem/der ArbeitgeberIn herzustellen ist.

Die Arbeitszeit kann für maximal 6 Monate reduziert werden (nach gesetzlichen Vorgaben), eine einmalige Verlängerung um 3 Monate ist möglich.

Während der Wiedereingliederungsteilzeit erhält der/die ArbeitnehmerIn das aliquote Entgelt (entsprechend den geleisteten Arbeitsstunden). Außerdem bezahlt die Krankenversicherung Wiedereingliederungsgeld in Höhe des aliquoten, erhöhten Krankengeldes.

Nähere Auskünfte erhältst du in deiner GBH-Landesorganisation.
 

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