Neues EuGH-Urteil verschärft Kampf gegen Sozialbetrug
Europäischer Gerichtshof. Eine deutliche Verbesserung und somit eine gute Nachricht für ArbeitnehmerInnen erreichte die GBH aus Brüssel Anfang Februar.
Der Anlassfall aus Belgien
Ein belgisches Bauunternehmen hat jahrelang keine eigenen Beschäftigten und alle Aufträge über Subunternehmen erledigt. Bei einer Überprüfung stellte es sich heraus, dass alle Subunternehmen aus Bulgarien kamen und alle Beschäftigten entsendete Arbeitnehmer waren. Dafür gab es auch die notwendige Bescheinigung des bulgarischen Versicherungsträgers.
Eine genauere Untersuchung ergab, dass die Subunternehmen auch in Bulgarien nicht selbst geschäftlich tätig waren, es sich also um sogenannte Briefkastenfirmen handelte. Die Bescheinigungen über die Sozialversicherung waren gefälscht. Auf Grund dieser Tatsache wollte ein belgisches Gericht im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens herausfinden, ob die Bescheinigung des bulgarischen Versicherungsträgers aufgehoben werden kann, somit eine Versicherungspflicht in Belgien angenommen werden könne und die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen Belgiens vollständig zur Anwendung gebracht werden können. Der bulgarische Versicherungsträger ist trotz der Aufforderung der belgischen Behörden nicht tätig geworden.
Die Rechtslage vor dem Urteil
Bis jetzt waren die Bestätigungen nationaler Sozialversicherungsträger bei Entsendungen für Gerichte des Empfangsstaates unantastbar. Dies ergab sich aus der gültigen Rechtslage, nachdem für die Frage der Versicherungspflicht ausschließlich die Versicherungsträger des Heimatstaates des entsandten Arbeitnehmers zuständig waren.
Das Urteil
Das Urteil beendet diese Rechtslage und stellt klar: Auch Gerichte des Empfangsstaates dürfen Bescheinigungen aufheben und als nicht wirksam erklären, wenn die Bescheinigungen betrügerisch erwirkt wurden und die Sozialversicherungsträger des Heimatstaates der entsandten Arbeitnehmer trotz Aufforderung nicht tätig geworden sind. „Es kann nicht Ziel der EU sein, dass betrügerische Handlungen indirekt unterstützt werden”, so GBH-BV Abg. z. NR Josef Muchitsch.
Die Auswirkungen des Urteils
Auf Grund des Urteils ist es nun viel leichter möglich, gegen Scheinentsendungen vorzugehen und eine Versicherungspflicht von scheinentsandten ArbeitnehmerInnen in dem Land, in dem sie tätig sind, zu begründen. Die Ausstellung einer Versicherungsbescheinigung im Heimatland entsandter Arbeitnehmer kann nun nicht nur mehr durch Behörden des Heimat-landes, sondern bei oben genannten Voraussetzungen auch durch Behörden des Empfangsstaates aufgehoben werden.